Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Auflagen zu einander nur insoweit ein, als der Gläubiger im Falle des Nachlaß- 
konkurses im Range vorgehen würde. 
Soweit ein Gläubiger nach §. 1971 von dem Aufgebote nicht betroffen wird, 
finden die Vorschriften des Abs. 1 auf ihn keine Anwendung. 
III. Beschränkung der Haftung des Erben. 
§. 1975. 
Die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten beschränkt sich auf 
den Nachlaß, wenn eine Nachlaßpflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlaß- 
gläubiger (Nachlaßverwaltung) angeordnet oder der Nachlaßkonkurs eröffnet ist. 
§. 1976. 
Ist die Nachlaßverwaltung angeordnet oder der Nachlaßkonkurs eröffnet, so 
gelten die in Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit 
oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen. 
§. 1977. 
Hat ein Nachlaßgläubiger vor der Anordnung der Nachlaßverwaltung oder 
vor der Eröffnung des Nachlaßkonkurses seine Forderung gegen eine nicht zum Nach- 
lasse gehörende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung ausgerechnet, so ist 
nach der Anordnung der Nachlaßverwaltung oder der Eröffnung des Nachlaßkonkurses 
die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen. 
Das Gleiche gilt, wenn ein Gläubiger, der nicht Nachlaßgläubiger ist, die 
ihm gegen den Erben zustehende Forderung gegen eine zum Nachlasse gehörende 
Forderung aufgerechnet hat. 
§. 1978. 
Ist die Nachlaßverwaltung angeordnet oder der Nachlaßkonkurs eröffnet, so ist 
der Erbe den Nachlaßgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so ver- 
antwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für 
sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erb- 
schaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über 
die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung. 
Die den Nachlaßgläubigern nach Abs. 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum 
Nachlasse gehörend. 
Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlasse zu ersetzen, soweit er nach 
den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag 
Ersatz verlangen könnte. 
§. 1979. 
Die Berichtigung einer Nachlaßverbindlichkeit durch den Erben müssen die 
Nachlaßgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der 
Erbe den Umständen nach annehmen durfte, daß der Nachlaß zur Berichtigung aller 
Nachlaßverbindlichkeiten ausreiche.
	        
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