Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 1997. 
Auf den Lauf der Inventarfrist und der im §. 1996 Abs. 2 bestimmten Frist 
von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des §. 203 
Abs. 1 und des §. 206 entsprechende Anwendung. 
§. 1998. 
Stirbt der Erbe vor dem Ablaufe der Inventarfrist oder der im §. 1996 
Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe 
der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist. 
§. 1999. 
Steht der Erbe unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft, so soll 
das Nachlaßgericht dem Vormundschaftsgerichte von der Bestimmung der Inventarfrist 
Mittheilung machen. 
§. 2000. 
Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlaß- 
verwaltung angeordnet oder der Nachlaßkonkurs eröffnet wird. Während der Dauer 
der Nachlaßverwaltung oder des Nachlaßkonkurses kann eine Inventarfrist nicht be- 
stimmt werden. Ist der Nachlaßkonkurs durch Vertheilung der Masse oder durch 
Zwangsvergleich beendigt, so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung 
der Inventarerrichtung nicht. 
§. 2001. 
In dem Inventar sollen die bei dem Eintritte des Erbfalls vorhandenen Nach- 
laßgegenstände und die Nachlaßverbindlichkeiten vollständig angegeben werden. 
Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlaßgegenstände, soweit 
eine solche zur Bestimmung des Werthes erforderlich ist, und die Angabe des Werthes 
enthalten. 
§. 2002. 
Der Erbe muß zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder 
einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen. 
§. 2003. 
Auf Antrag des Erben hat das Nachlaßgericht entweder das Inventar selbst 
aufzunehmen oder die Aufnahme einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen 
Beamten oder Notar zu übertragen. Durch die Stellung des Antrags wird die 
Inventarfrist gewahrt. 
Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Aus- 
kunft zu ertheilen. 
Das Inventar ist von der Behörde, dem Beamten oder dem Notar bei dem 
Nachlaßgericht einzureichen. 
§. 2004. 
Befindet sich bei dem Nachlaßgerichte schon ein den Vorschriften der §§. 2002, 
2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablaufe der
	        
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