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§. 1997.
Auf den Lauf der Inventarfrist und der im §. 1996 Abs. 2 bestimmten Frist
von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des §. 203
Abs. 1 und des §. 206 entsprechende Anwendung.
§. 1998.
Stirbt der Erbe vor dem Ablaufe der Inventarfrist oder der im §. 1996
Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe
der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
§. 1999.
Steht der Erbe unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft, so soll
das Nachlaßgericht dem Vormundschaftsgerichte von der Bestimmung der Inventarfrist
Mittheilung machen.
§. 2000.
Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlaß-
verwaltung angeordnet oder der Nachlaßkonkurs eröffnet wird. Während der Dauer
der Nachlaßverwaltung oder des Nachlaßkonkurses kann eine Inventarfrist nicht be-
stimmt werden. Ist der Nachlaßkonkurs durch Vertheilung der Masse oder durch
Zwangsvergleich beendigt, so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung
der Inventarerrichtung nicht.
§. 2001.
In dem Inventar sollen die bei dem Eintritte des Erbfalls vorhandenen Nach-
laßgegenstände und die Nachlaßverbindlichkeiten vollständig angegeben werden.
Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlaßgegenstände, soweit
eine solche zur Bestimmung des Werthes erforderlich ist, und die Angabe des Werthes
enthalten.
§. 2002.
Der Erbe muß zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder
einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.
§. 2003.
Auf Antrag des Erben hat das Nachlaßgericht entweder das Inventar selbst
aufzunehmen oder die Aufnahme einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen
Beamten oder Notar zu übertragen. Durch die Stellung des Antrags wird die
Inventarfrist gewahrt.
Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Aus-
kunft zu ertheilen.
Das Inventar ist von der Behörde, dem Beamten oder dem Notar bei dem
Nachlaßgericht einzureichen.
§. 2004.
Befindet sich bei dem Nachlaßgerichte schon ein den Vorschriften der §§. 2002,
2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablaufe der