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§. 2020.
Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben;
die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das
Eigenthum erworben hat.
§. 2021.
Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außer Stande ist, bestimmt sich
seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung.
§. 2022.
Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen nur
gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch An-
rechnung auf die nach §. 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. Die für den
Eigenthumsanspruch geltenden Vorschriften der §§. 1000 bis 1003 finden Anwendung.
Zu den Verwendungen gehören auch die Aufwendungen, die der Erbschafts-
besitzer zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von Nachlaß-
verbindlichkeiten macht.
Soweit der Erbe für Aufwendungen, die nicht auf einzelne Sachen gemacht
worden sind, insbesondere für die im Abs. 2 bezeichneten Aufwendungen, nach den
allgemeinen Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz zu leisten hat, bleibt der An-
spruch des Erbschaftsbesitzers unberührt.
§. 2023.
Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so
bestimmt sich von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf
Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen
Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die für
das Verhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem Besitzer von dem Eintritte der
Rechtshängigkeit des Eigenthumsanspruchs an gelten.
Das Gleiche gilt von dem Anspruche des Erben auf Herausgabe oder Vergütung von
Nutzungen und von dem Anspruche des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen.
§. 2024.
Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginne des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem
Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechts-
hängig geworden wäre. Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, daß er nicht Erbe ist,
so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntniß an. Eine weiter-
gehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt.
§. 2025.
Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine strafbare
Handlung oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht
erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter