Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Handlungen. Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigen- 
macht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits that- 
sächlich ergriffen hatte. 
§ 2026. 
Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erb- 
schaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als 
zur Erbschaft gehörend im Besitze hat. 
§. 2027. 
Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erb- 
schaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu ertheilen. 
Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache 
aus dem Nachlaß in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz thatsächlich ergriffen hat. 
§. 2028. 
Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft 
befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu er- 
theilen, welche erbschaftliche Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Ver- 
bleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. 
Besteht Grund zu der Annahme, daß die Auskunft nicht mit der erforderlichen 
Sorgfalt ertheilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben den 
Offenbarungseid dahin zu leisten: 
daß er seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht habe, 
als er dazu im Stande sei. 
Die Vorschriften des §. 259 Abs. 3 und des §. 261 finden Anwendung. 
§. 2029.  
Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, 
die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den 
Vorschriften über den Erbschaftsanspruch. 
§. 2030. 
Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht 
im Verhältnisse zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich. 
§. 2031. 
Ueberlebt eine für todt erklärte Person den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres 
Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach den für den Erbschafts- 
anspruch geltenden Vorschriften verlangen. Solange der für todt Erklärte noch 
lebt, wird die Verjährung seines Anspruchs nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach 
dem Zeitpunkte vollendet, in welchem er von der Todeserklärung Kenntniß erlangt. 
Das Gleiche gilt, wenn der Tod einer Person ohne Todeserklärung mit Unrecht 
angenommen worden ist. 
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