Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 543 — 
Die Vorschriften der §§. 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die 
Theilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinander- 
setzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am 
Schlusse jedes Jahres die Theilung des Reinertrags verlangen. 
§. 2039. 
Gehört ein Anspruch zum Nachlasse, so kann der Verpflichtete nur an alle 
Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben 
fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, daß der Verpflichtete die zu leistende Sache 
für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen 
gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert. 
§. 2040. 
Die Erben können über einen Nachlaßgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. 
Gegen eine zum Nachlasse gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine 
ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen. 
§. 2041. 
Was auf Grund eines zum Nachlasse gehörenden Rechtes oder als Ersatz für 
die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlaßgegenstandes oder durch 
ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlaß bezieht, gehört zum 
Nachlasse. Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die 
Vorschrift des §. 2019 Abs. 2 Anwendung. 
§. 2042. 
Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht 
aus den §§. 2043  bis 2045 ein Anderes ergiebt. 
Die Vorschriften des §. 749 Abs. 2, 3 und der §§. 750 bis 758 finden 
Anwendung. 
§. 2043. 
Soweit die Erbtheile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch 
unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit aus- 
geschlossen. 
Das Gleiche gilt, soweit die Erbtheile deshalb noch unbestimmt sind, weil 
die Entscheidung über eine Ehelichkeitserklärung, über die Bestätigung einer Annahme 
an Kindesstatt oder über die Genehmigung einer vom Erblasser errichteten Stiftung 
noch aussteht. 
§. 2044. 
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in An- 
sehung des Nachlasses oder einzelner Nachlaßgegenstände ausschließen oder von der 
Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. Die Vorschriften des §. 749 
Abs. 2, 3, der §§. 750, 751 und des §. 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.