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Die Verfügung wird unwirksam, wenn dreißig Jahre seit dem Eintritte des
Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, daß die Verfügung
bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder,
falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtniß anordnet, bis zum Eintritte der
Nacherbfolge oder bis zum Anfalle des Vermächtnisses gelten soll. Ist der Miterbe,
in dessen Person das Ereigniß eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es
bei der dreißigjährigen Frist.
§. 2045.
Jeder Miterbe kann verlangen, daß die Auseinandersetzung bis zur Beendigung
des nach §. 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablaufe der im §. 2061
bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist das Aufgebot noch nicht beantragt
oder die öffentliche Aufforderung nach §. 2061 noch nicht erlassen, so kann der Auf-
schub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der Antrag gestellt oder die Auf-
forderung erlassen wird.
§. 2046.
Aus dem Nachlasse sind zunächst die Nachlaßverbindlichkeiten zu berichtigen.
Ist eine Nachlaßverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur
Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
Fällt eine Nachlaßverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können
diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung
zukommt.
Zur Berichtigung ist der Nachlaß, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
§. 2047.
Der nach der Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibende Ueberschuß
gebührt den Erben nach dem Verhältnisse der Erbtheile.
Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf
dessen Familie oder auf den ganzen Nachlaß beziehen, bleiben gemeinschaftlich.
§. 2048.
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Aus-
einandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, daß die Auseinandersetzung
nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf
Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich,
wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urtheil.
§. 2049.
Hat der Erblasser angeordnet, daß einer der Miterben das Recht haben soll,
ein zum Nachlasse gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß das Landgut zu dem Ertragswerth angesetzt werden soll.
Der Ertragswerth bestimmt sich nach dem Reinertrage, den das Landgut nach
seiner bisherigen wirthschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirthschaftung
nachhaltig gewähren kann.