Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Die Verfügung wird unwirksam, wenn dreißig Jahre seit dem Eintritte des 
Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, daß die Verfügung 
bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, 
falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtniß anordnet, bis zum Eintritte der 
Nacherbfolge oder bis zum Anfalle des Vermächtnisses gelten soll. Ist der Miterbe, 
in dessen Person das Ereigniß eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es 
bei der dreißigjährigen Frist. 
§. 2045. 
Jeder Miterbe kann verlangen, daß die Auseinandersetzung bis zur Beendigung 
des nach §. 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablaufe der im §. 2061 
bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist das Aufgebot noch nicht beantragt 
oder die öffentliche Aufforderung nach §. 2061 noch nicht erlassen, so kann der Auf- 
schub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der Antrag gestellt oder die Auf- 
forderung erlassen wird. 
§. 2046. 
Aus dem Nachlasse sind zunächst die Nachlaßverbindlichkeiten zu berichtigen. 
Ist eine Nachlaßverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur 
Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten. 
Fällt eine Nachlaßverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können 
diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung 
zukommt. 
Zur Berichtigung ist der Nachlaß, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen. 
§. 2047. 
Der nach der Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibende Ueberschuß 
gebührt den Erben nach dem Verhältnisse der Erbtheile. 
Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf 
dessen Familie oder auf den ganzen Nachlaß beziehen, bleiben gemeinschaftlich. 
§. 2048. 
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Aus- 
einandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, daß die Auseinandersetzung 
nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf 
Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, 
wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urtheil. 
§. 2049. 
Hat der Erblasser angeordnet, daß einer der Miterben das Recht haben soll, 
ein zum Nachlasse gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, 
daß das Landgut zu dem Ertragswerth angesetzt werden soll. 
Der Ertragswerth bestimmt sich nach dem Reinertrage, den das Landgut nach 
seiner bisherigen wirthschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirthschaftung 
nachhaltig gewähren kann.
	        
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