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§. 2050.
Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet,
dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten
haben, bei der Auseinandersetzung unter einander zur Ausgleichung zu bringen, so-
weit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein Anderes angeordnet hat.
Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet
zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Berufe sind insoweit
zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers
entsprechende Maß überstiegen haben.
Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn
der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
§. 2051.
Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde,
vor oder nach dem Erbfalle weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen
der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet.
Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben ein-
gesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß dieser nicht mehr erhalten soll, als der
Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.
§. 2052.
Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was
sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbtheile so bestimmt,
daß sie zu einander in demselben Verhältnisse stehen wie die gesetzlichen Erbtheile,
so ist im ZLweifel anzunehmen, daß die Abkömmlinge nach den §§. 2050, 2051 zur
Ausgleichung verpflichtet sein sollen.
§. 2053.
Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfalle des ihn
von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlinges oder ein an die Stelle eines
Abkömmlinges als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten hat,
ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, daß der Erblasser bei der Zu-
wendung die Ausgleichung angeordnet hat.
Das Gleiche gilt, wenn ein Abkömmling, bevor er die rechtliche Stellung
eines solchen erlangt hatte, eine Zuwendung von dem Erblasser erhalten hat.
§. 2054.
Ein Zuwendung, die aus dem Gesammtgute der allgemeinen Gütergemeinschaft,
der Errungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft erfolgt, gilt als von
jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an
einen Abkömmling erfolgt, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder wenn
einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesammtgut Ersatz zu leisten
hat, als von diesem Ehegatten gemacht.
Diese Vorschriften finden auf eine Zuwendung aus dem Gesammtgute der
fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechende Anwendung.