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§. 2055.
Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Werth der Zuwendung,
die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbtheil angerechnet. Der Werth
der sämmtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem
Nachlasse hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Aus-
gleichung stattfindet.
Der Werth bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist.
§. 2056.
Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Aus-
einandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags
nicht verpflichtet. Der Nachlaß wird in einem solchen Falle unter die übrigen Erben
in der Weise getheilt, daß der Werth der Zuwendung und der Erbtheil des Mit-
erben außer Ansatz bleiben.
§. 2057.
Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft
über die Zuwendungen zu ertheilen, die er nach den §§. 2050 bis 2053 zur Ausgleichung
zu bringen hat. Die Vorschriften der §§. 260, 261 über die Verpflichtung zur
Leistung des Offenbarungseids finden entsprechende Anwendung.
II. Rechtsverhältniß zwischen den Erben und den Nachlaßgläubigern.
§. 2058.
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlaßverbindlichkeiten als Ge-
sammtschuldner.
§. 2059.
Bis zur Theilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der
Nachlaßverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Antheil an dem
Nachlasse hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlaßverbindlichkeit unbeschränkt,
so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbtheil entsprechenden Theiles
der Verbindlichkeit nicht zu.
Das Recht der Nachlaßgläubiger, die Befriedigung aus dem ungetheilten Nach-
lasse von sämmtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
§. 2060.
Nach der Theilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem
Erbtheil entsprechenden Theil einer Nachlaßverbindlichkeit:
1. wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das Auf-
gebot erstreckt sich insoweit auch auf die im §. 1972 bezeichneten
Gläubiger sowie auf die Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt haftet;
2. wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem im
§. 1974 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkte geltend macht, es sei denn, daß
die Forderung vor dem Ablaufe der fünf Jahre dem Miterben bekannt