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Einwilligung des Nacherben gezahlt oder daß es für ihn und den Nacherben hinterlegt
wird. Auf andere Verfügungen über die Hypothekenforderung, die Grundschuld oder
die Rentenschuld finden die Vorschriften des §. 2113 Anwendung.
§. 2115.
Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangs-
vollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt, ist
im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des
Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die Verfügung ist unbeschränkt
wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlaßgläubigers oder ein an einem Erbschafts-
gegenstande bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der
Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist.
§. 2116.
Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden
Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei
der Reichsbank mit der Bestimmung zu hinterlegen, daß die Herausgabe nur mit
Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaber-
papieren, die nach §. 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-,
Renten- oder Gewinnantheilscheinen kann nicht verlangt werden. Den Inhaberpapieren
stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
Ueber die hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des
Nacherben verfügen.
§. 2117.
Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach §. 2116 zu hinterlegen,
auf seinen Namen mit der Bestimmung unmschreiben lassen, daß er über sie nur
mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann. Sind die Papiere von dem Reiche
oder einem Bundesstaat ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in
Buchforderungen gegen das Reich oder den Bundesstaat umwandeln lassen.
§. 2118.
Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen das Reich oder einen Bundes-
staat, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuld-
buch den Vermerk eintragen zu lassen, daß er über die Forderungen nur mit Zu-
stimmung des Nacherben verfügen kann.
§. 2119.
Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft dauernd an-
zulegen ist, darf der Vorerbe nur nach den für die Anlegung von Mündelgeld
geltenden Vorschriften anlegen.
§. 2120.
Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nach-
laßverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung