Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber 
verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu ertheilen. Die Einwilligung ist 
auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erklären. Die Kosten der Be- 
glaubigung fallen dem Vorerben zur Last. 
§. 2121. 
Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichniß der zur Erb- 
schaft gehörenden Gegenstände mitzutheilen. Das Verzeichniß ist mit der Angabe 
des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der 
Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen. 
Der Nacherbe kann verlangen, daß er bei der Aufnahme des Verzeichnisses 
zugezogen wird. 
Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, 
das Verzeichniß durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten 
oder Notar aufnehmen zu lassen. 
Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der Erbschaft zur Last. 
§. 2122. 
Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine 
Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Nach- 
erben zu. 
§. 2123. 
Gehört ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nach- 
erbe verlangen, daß das Maß der Nutzung und die Art der wirthschaftlichen Be- 
handlung durch einen Wirthschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche 
Aenderung der Umstände ein, so kann jeder Theil eine entsprechende Aenderung des 
Wirthschaftsplans verlangen. Die Kosten fallen der Erbschaft zur Last. 
Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von 
Bodenbestandtheilen gerichtete Anlage zur Erbschaft gehört. 
§. 2124. 
Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten. 
Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erb- 
schaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus 
der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe 
im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatze verpflichtet. 
§. 2125. 
Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vor- 
schrift des §. 2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge 
nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatze verpflichtet. 
Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft 
gehörende Sache versehen hat, wegzunehmen. 
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