— 559 —
§. 2133.
Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft
zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Uebermaße, weil dies in Folge eines be-
sonderen Ereignisses nothwendig geworden ist, so gebührt ihm der Werth der Früchte
nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die
ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Werth der Früchte
nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft zur Wiederherstellung der Sache
zu verwenden ist.
§. 2134.
Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach
dem Eintritte der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatze des Werthes
verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.
§. 2135.
Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück vermiethet oder
verpachtet, so finden, wenn das Mieth- oder Pachtverhältniß bei dem Eintritte der
Nacherbfolge noch besteht, die Vorschriften des §. 1056 entsprechende Anwendung.
§. 2136.
Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen
des §. 2113 Abs. 1 und der §§. 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131,
2133, 2134 befreien.
§. 2137.
Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erb-
schaft bei dem Eintritte der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von
allen im §. 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet.
Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat,
daß der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll.
§. 2138.
Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des §. 2137
auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstinde. Für Verwendungen auf
Gegenstände, die er in Folge dieser Beschränkung nicht herauszugeben hat, kann er
nicht Ersatz verlangen.
Hat der Vorerbe der Vorschrift des §. 2113 Abs. 2 zuwider über einen
Erbschaftsgegenstand verfügt oder hat er die Erbschaft in der Absicht, den Nacherben
zu benachtheiligen, vermindert, so ist er dem Nacherben zum Schadensersatze verpflichtet.
§. 2139.
Mit dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe
zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.
§. 2140.
Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge zur Ver-
fügung über Nachlaßgegenstände in dem gleichen Umfange wie vorher berechtigt, bis