Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 2210. 
Eine nach §. 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem 
Erbfalle dreißig Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, daß 
die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis 
zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen 
fortdauern soll. Die Vorschrift des §. 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 
§. 2211. 
Ueber einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlaß- 
gegenstand kann der Erbe nicht verfügen. 
Die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberech- 
tigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. 
§. 2212. 
Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur 
von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. 
§. 2213. 
Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlaß richtet, kann sowohl gegen den 
Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht 
dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltend- 
machung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichttheilsanspruch kann, auch 
wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen 
den Erben geltend gemacht werden. 
Die Vorschrift des §. 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung. 
Ein Nachlaßgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, 
kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, daß 
dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlaßgegen- 
stände dulde. 
§. 2214. 
Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlaßgläubigern gehören, können sich 
nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlaßgegen- 
stände halten.  
§. 2215. 
Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des 
Amtes ein Verzeichniß der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlaßgegenstände und 
der bekannten Nachlaßverbindlichkeiten mitzutheilen und ihm die zur Aufnahme des 
Inventars sonst erforderliche Beihülfe zu leisten. 
Das Verzeichniß ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen 
und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat 
auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen. 
Der Erbe kann verlangen, daß er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zu- 
gezogen wird.
	        
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