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§. 2210.
Eine nach §. 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem
Erbfalle dreißig Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, daß
die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis
zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen
fortdauern soll. Die Vorschrift des §. 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§. 2211.
Ueber einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlaß-
gegenstand kann der Erbe nicht verfügen.
Die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberech-
tigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§. 2212.
Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur
von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.
§. 2213.
Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlaß richtet, kann sowohl gegen den
Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht
dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltend-
machung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichttheilsanspruch kann, auch
wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen
den Erben geltend gemacht werden.
Die Vorschrift des §. 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung.
Ein Nachlaßgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht,
kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, daß
dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlaßgegen-
stände dulde.
§. 2214.
Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlaßgläubigern gehören, können sich
nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlaßgegen-
stände halten.
§. 2215.
Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des
Amtes ein Verzeichniß der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlaßgegenstände und
der bekannten Nachlaßverbindlichkeiten mitzutheilen und ihm die zur Aufnahme des
Inventars sonst erforderliche Beihülfe zu leisten.
Das Verzeichniß ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen
und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat
auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
Der Erbe kann verlangen, daß er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zu-
gezogen wird.