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§. 2222.
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen,
daß dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nach-
erben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.
§. 2223.
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen,
daß dieser für die Ausführung der einem Vermächtnißnehmer auferlegten Be-
schwerungen sorgt.
§. 2224.
Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich; bei einer
Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlaßgericht. Fällt einer von ihnen weg,
so führen die übrigen das Amt allein. Der Erblasser kann abweichende Anordnungen
treffen.
Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen
Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu treffen, welche zur Erhaltung eines der
gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlaßgegenstandes nothwendig sind.
§. 2225.
Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein
Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach §. 2201 unwirksam sein würde.
§. 2226.
Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte. Die Vorschriften des §. 671
Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
§. 2227.
Das Nachlaßgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Be-
theiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere
grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Der Testamentsvollstrecker soll vor der Entlassung wenn thunlich gehört werden.
§. 2228.
Das Nachlaßgericht hat die Einsicht der nach §. 2198 Abs. 1 Satz 2, §. 2199
Abs. 3, §. 2202 Abs. 2, §. 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen Jedem zu ge-
statten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Siebenter Titel.
Errichtung und Aufhebung eines Testaments.
§. 2229.
Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Errichtung eines
Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.