Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Erklärt der Erblasser, daß er nicht schreiben könne, so wird seine Unterschrift 
durch die Feststellung dieser Erklärung im Protokoll ersetzt. 
Das Protokoll muß von den mitwirkenden Personen unterschrieben werden. 
g. 2243. 
Wer nach der Ueberzeugung des Richters oder des Notars stumm oder sonst 
am Sprechen verhindert ist, kann das Testament nur durch Uebergabe einer Schrift 
errichten. Er muß die Erklärung, daß die Schrift seinen letzten Willen enthalte, 
bei der Verhandlung eigenhändig in das Protokoll oder auf ein besonderes Blatt 
schreiben, das dem Protokoll als Anlage beigefügt werden muß. 
Das eigenhändige Niederschreiben der Erklärung sowie die Ueberzeugung des 
Richters oder des Notars, daß der Erblasser am Sprechen verhindert ist, muß im 
Protokolle festgestellt werden. Das Protokoll braucht von dem Erblasser nicht be- 
sonders genehmigt zu werden. 
g. 2244. 
Erklärt der Erblasser, daß er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, so 
muß bei der Errichtung des Testaments ein vereideter Dolmetscher zugezogen werden. 
Auf den Dolmetscher finden die nach den §s. 2234 bis 2237 für einen Zeugen 
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Das Protokoll muß in die Sprache, in der sich der Erblasser erklärt, über- 
setzt werden. Die Uebersetzung muß von dem Dolmetscher angefertigt oder beglaubigt 
und vorgelesen werden; die Uebersetzung muß dem Protokoll als Anlage bei- 
gefügt werden. 
Das Protokoll muß die Erklärung des Erblassers, daß er der deutschen Sprache 
nicht mächtig sei, sowie den Namen des Dolmetschers und die Feststellung enthalten, 
daß der Dolmetscher die Uebersetzung angefertigt oder beglaubigt und sie vorgelesen 
hat. Der Dolmetscher muß das Protokoll unterschreiben. 
g. 2245. 
Sind sämmtliche mitwirkende Personen ihrer Versicherung nach der Sprache, 
in der sich der Erblasser erklärt, mächtig, so ist die Zuziehung eines Dolmetschers 
nicht erforderlich. « 
Unterbleibt die Zuziehung eines Dolmetschers, so muß das Protokoll in der 
fremden Sprache aufgenommen werden und die Erklärung des Erblassers, daß er der 
deutschen Sprache nicht mächtig sei, sowie die Versicherung der mitwirkenden Per- 
sonen, daß sie der fremden Sprache mächtig seien, enthalten. Eine deutsche Ueber- 
setzung soll als Anlage beigefügt werden. 
S. 2246. 
Das über die Errichtung des Testaments aufgenommene Protokoll soll nebst 
Anlagen, insbesondere im Falle der Errichtung durch Uebergabe einer Schrift nebst 
dieser Schrift, von dem Richter oder dem Notar in Gegenwart der übrigen mit-
	        
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