Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Achter Titel. 
Gemeinschaftliches Testament. 
§. 2265. 
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden. 
§. 2266. 
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach §. 2249 auch dann errichtet werden, 
wenn die Voraussetzung des §. 2249 nur auf Seiten eines der Ehegatten vorliegt. 
§. 2267. 
Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach §. 2231 Nr. 2 genügt 
es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form er- 
richtet und der andere Ehegatte die Erklärung beifügt, daß das Testament auch als 
sein Testament gelten solle. Die Erklärung muß unter Angabe des Ortes und Tages 
eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. 
§. 2268. 
Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des §. 2077 seinem ganzen 
Inhalte nach unwirksam.  
Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die 
Voraussetzungen des §. 2077 Abs. 1 Satz 2 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit 
wirksam, als anzunehmen ist, daß sie auch für diesen Fall getroffen sein würden. 
§. 2269. 
Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testamente, durch das sie sich 
gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, daß nach dem Tode des Ueberlebenden der 
beiderseitige Nachlaß an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, 
daß der Dritte für den gesammten Nachlaß als Erbe des zuletzt versterbenden Ehe- 
gatten eingesetzt ist. 
Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtniß angeordnet, 
das nach dem Tode des Ueberlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzu- 
nehmen, daß das Vermächtniß dem Bedachten erst mit dem Tode des Ueberlebenden 
anfallen soll. 
§. 2270. 
Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testamente Verfügungen ge- 
troffen, von denen anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen nicht ohne die Ver- 
fügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf 
der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. 
Ein solches Verhältniß der Verfügungen zu einander ist im Zweifel anzunehmen, 
wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von 
dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Ueberlebens des Be- 
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