Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 2276. 
Ein Erbvertrag kann nur vor einem Richter oder vor einem Notar bei gleich- 
zeitiger Anwesenheit beider Theile geschlossen werden. Die Vorschriften der §§. 2233 
bis 2245 finden Anwendung; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, 
gilt für jeden der Vertragschließenden. 
Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit 
einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehe- 
vertrag vorgeschriebene Form. 
§. 2277. 
Die über einen Erbvertrag aufgenommene Urkunde soll nach Maßgabe des 
§. 2246 verschlossen, mit einer Aufschrift versehen und in besondere amtliche Ver- 
wahrung gebracht werden, sofern nicht die Parteien das Gegentheil verlangen. Das 
Gegentheil gilt im Zweifel als verlangt, wenn der Erbvertrag mit einem anderen 
Vertrag in derselben Urkunde verbunden wird. 
Ueber einen in besondere amtliche Verwahrung genommenen Erbvertrag soll 
jedem der Vertragschließenden ein Hinterlegungsschein ertheilt werden. 
§. 2278. 
In einem Erbvertrage kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Ver- 
fügungen von Todeswegen treffen. 
Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können 
vertragsmäßig nicht getroffen werden. 
§. 2279. 
Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige 
Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Die Vorschriften des §. 2077 gelten für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten 
oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist. 
§. 2280. 
Haben Ehegatten in einem Erbvertrage, durch den sie sich gegenseitig als 
Erben einsetzen, bestimmt, daß nach dem Tode des Ueberlebenden der beiderseitige 
Nachlaß an einen Dritten fallen soll, oder ein Vermächtniß angeordnet, das nach 
dem Tode des Ueberlebenden zu erfüllen ist, so finden die Vorschriften des §. 2269 
entsprechende Anwendung. 
§ 2281. 
Der Erbvertrag kann auf Grund der §§. 2078, 2079 auch von dem Erb- 
lasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des §. 2079 ist erforderlich, 
daß der Pflichttheilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist. 
Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zu Gunsten eines 
Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die 
Anfechtung dem Nachlaßgerichte gegenüber zu erklären. Das Nachlaßgericht soll die 
Erklärung dem Dritten mittheilen.
	        
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