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g. 2293.
Der Erblasser kann von dem Erbvertrage zurücktreten, wenn er sich den Rück-
tritt im Vertrage vorbehalten hat.
§. 2294.
Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn
sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung
des Pflichttheils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichttheilsberechtigten
gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des
Erblassers wäre.
§. 2295.
Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn
die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten,
dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere
Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers
aufgehoben wird.
§ 2296.
Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Ist der Erblasser
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetz-
lichen Vertreters.
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden.
Die Erklärung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
§. 2297.
Soweit der Erblasser zum Rücktritte berechtigt ist, kann er nach dem Tode
des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament auf-
heben. In den Fällen des §. 2294 finden die Vorschriften des §. 2336 Abs. 2
bis 4 entsprechende Anwendung.
§. 2298.
Sind in einem Erbvertrage von beiden Theilen vertragsmäßige Verfügungen
getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des
ganzen Vertrags zur Folge.
Ist in einem solchen Vertrage der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den
Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. Das Rücktritts-
recht erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschließenden. Der Ueberlebende kann
jedoch, wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschlägt, seine Verfügung
durch Testament aufheben.
Die Vorschriften des Abs. 1 und des Abs. 2 Satz 1, 2 finden keine An-
wendung, wenn ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist.
§. 2299.
Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Ver-
fügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann.