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§. 2336.
Die Entziehung des Pflichttheils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
Der Grund der Entziehung muß zur Zeit der Errichtung bestehen und in der
Verfügung angegeben werden.
Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung
geltend macht.
Im Falle des §. 2333 Nr. 5 ist die Entziehung unwirksam, wenn sich der
Abkömmling zur Zeit des Erbfalls von dem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel
dauernd abgewendet hat.
§. 2337.
Das Recht zur Entziehung des Pflichttheils erlischt durch Verzeihung. Eine
Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die
Verzeihung unwirksam.
§. 2338.
Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder
ist er in solchem Maße überschuldet, daß sein späterer Erwerb erheblich gefährdet
wird, so kann der Erblasser das Pflichttheilsrecht des Abkömmlinges durch die An-
ordnung beschränken, daß nach dem Tode des Abkömmlinges dessen gesetzliche Erben
das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pfflichttheil als Nacherben oder als
Nachvermächtnißnehmer nach dem Verhältniß ihrer gesetzlichen Erbtheile erhalten sollen.
Der Erblasser kann auch für die Lebenszeit des Abkömmlinges die Verwaltung einem
Testamentsvollstrecker übertragen; der Abkömmling hat in einem solchen Falle An-
spruch auf den jährlichen Reinertrag.
Auf Anordnungen dieser Art finden die Vorschriften des §. 2336 Abs. 1 bis 3
entsprechende Anwendung. Die Anordnungen sind unwirksam, wenn zur Zeit des
Erbfalls der Abkömmling sich dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewendet
hat oder die den Grund der Anordnung bildende Ueberschuldung nicht mehr besteht.
Sechster Abschnitt.
Erbunwurdigkeit.
§. 2339.
Erbunwürdig ist:
1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getödtet oder zu tödten
versucht oder in einen Zustand versetzt hat, in Folge dessen der Erblasser
bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todeswegen zu
errichten oder aufzuheben;
2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Ver-
fügung von Todeswegen zu errichten oder aufzuheben;
3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch
Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todeswegen zu errichten oder
aufzuheben;