Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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V. Im §. 113 tritt an die Stelle des Abs. 4 folgende Vorschrift: 
Ist der Arbeiter minderjährig, so kann das Zeugniß von dem 
gesetzlichen Vertreter gefordert werden. Dieser kann verlangen, daß 
das Zeugniß an ihn, nicht an den Minderjährigen ausgehändigt 
werde. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des im §. 108 
bezeichneten Ortes kann auch gegen den Willen des gesetzlichen Ver- 
treters die Aushändigung unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. 
VI. Im §. 131 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte: "von dem Vater oder 
Vormunde" ersetzt durch die Worte: 
"von dem gesetzlichen Vertreter". 
VII. Im §. 133 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte: "der Vater des Lehrlings" 
ersetzt durch die Worte: 
 "der Vater des Lehrlings, sofern er die Sorge für die Person 
des Lehrlings hat,". 
Artikel 37. 
Der §. 2 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes- 
Gesetzbl. S. 55) wird dahin geändert: 
Wer die aus der Reichsangehörigkeit folgenden Befugnisse in Anspruch 
nimmt, hat auf Verlangen den Nachweis seiner Reichsangehörigkeit und, 
sofern er unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, den 
Nachweis der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zu erbringen. 
Eine Ehefrau bedarf der Genehmigung des Ehemanns. 
Artikel 38. 
Das Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amts- 
rechte und Pflichten der Bundeskonsuln, vom 8. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. 
S. 137) wird dahin ergänzt: 
I. Der §. 16 erhält folgenden Abs. 2: 
Einem Wahlkonsul steht in Ansehung der Errichtung einer Ver- 
fügung von Todeswegen das im Abs. 1 bezeichnete Recht der Notare 
nur dann zu, wenn das Recht ihm von dem Reichskanzler besonders 
beigelegt ist. 
II. Als §. 17a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Auf die Errichtung einer Verfügung von Todeswegen finden 
nicht die Vorschriften des §. 17, sondern die Vorschriften des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs Anwendung. 
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