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Artikel 39.
Das Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14. November 1867
(Bundes-Gesetzbl. S. 159) wird aufgehoben.
Artikel 40.
Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen-
standes von Bundesangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl.
S. 599) wird dahin geändert:
I. In dem §. 3 Abs. 1 Satz 1, dem §. 9, dem §. 11 Abs. 2 und dem §. 12
Abs. 1 Satz 2 wird das Wort: "muß" ersetzt durch das Wort:
"soll".
II. An die Stelle der §§. 7, 8 treten folgende Vorschriften:
§. 7.
Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem
Beamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die
Ehe mit einander eingehen zu wollen. Der Beamte muß zur Ent-
gegennahme der Erklärungen bereit sein.
Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung abgegeben werden.
§. 7a.
Der Beamte soll bei der Eheschließung in Gegenwart von zwei
Zeugen an die Verlobten einzeln und nach einander die Frage richten,
ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen, und, nachdem die Ver-
lobten die Frage bejaht haben, aussprechen, daß sie kraft dieses
Gesetzes nunmehr rechtmäßig verbundene Eheleute seien.
Als Zeugen sollen Personen, die der bürgerlichen Ehrenrechte
für verlustig erklärt sind, während der Zeit, für welche die Ab-
erkennung der Ehrenrechte erfolgt ist, sowie Minderjährige nicht
zugezogen werden. Personen, die mit einem der Verlobten, mit dem
Beamten oder mit einander verwandt oder verschwägert sind, dürfen
als Zeugen zugezogen werden.
§. 8.
Als zur Eheschließung ermächtigter Beamter (§. 1) gilt auch
derjenige, welcher, ohne ein solcher Beamter zu sein, das Amt eines
solchen öffentlich ausübt, es sei denn, daß die Verlobten den Mangel
der amtlichen Befugniß bei der Eheschließung kennen.
§. 8a.
Eine Ehe, die vor einem zur Eheschließung ermächtigten Beamten
(§. 1) oder vor einer im §. 8 einem solchen Beamten gleichgestellten