Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Artikel 39. 
Das Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14. November 1867 
(Bundes-Gesetzbl. S. 159) wird aufgehoben. 
Artikel 40. 
Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen- 
standes von Bundesangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. 
S. 599) wird dahin geändert: 
I. In dem §. 3 Abs. 1 Satz 1, dem §. 9, dem §. 11 Abs. 2 und dem §. 12 
Abs. 1 Satz 2 wird das Wort: "muß" ersetzt durch das Wort: 
"soll". 
II. An die Stelle der §§. 7, 8 treten folgende Vorschriften: 
§. 7. 
Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem 
Beamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die 
Ehe mit einander eingehen zu wollen. Der Beamte muß zur Ent- 
gegennahme der Erklärungen bereit sein. 
Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer 
Zeitbestimmung abgegeben werden. 
§. 7a. 
Der Beamte soll bei der Eheschließung in Gegenwart von zwei 
Zeugen an die Verlobten einzeln und nach einander die Frage richten, 
ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen, und, nachdem die Ver- 
lobten die Frage bejaht haben, aussprechen, daß sie kraft dieses 
Gesetzes nunmehr rechtmäßig verbundene Eheleute seien. 
Als Zeugen sollen Personen, die der bürgerlichen Ehrenrechte 
für verlustig erklärt sind, während der Zeit, für welche die Ab- 
erkennung der Ehrenrechte erfolgt ist, sowie Minderjährige nicht 
zugezogen werden. Personen, die mit einem der Verlobten, mit dem 
Beamten oder mit einander verwandt oder verschwägert sind, dürfen 
als Zeugen zugezogen werden. 
§. 8. 
Als zur Eheschließung ermächtigter Beamter (§. 1) gilt auch 
derjenige, welcher, ohne ein solcher Beamter zu sein, das Amt eines 
solchen öffentlich ausübt, es sei denn, daß die Verlobten den Mangel 
der amtlichen Befugniß bei der Eheschließung kennen. 
§. 8a. 
Eine Ehe, die vor einem zur Eheschließung ermächtigten Beamten 
(§. 1) oder vor einer im §. 8 einem solchen Beamten gleichgestellten
	        
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