Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Person geschlossen wird, ist wegen Formmangels nur dann nichtig, 
wenn bei der Eheschließung die im §. 7 vorgeschriebene Form nicht 
beobachtet worden ist. 
Ist die Ehe in das Heirathsregister eingetragen worden und 
haben die Ehegatten nach der Eheschließung zehn Jahre oder, falls 
einer von ihnen vorher gestorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch 
mindestens drei Jahre als Ehegatten mit einander gelebt, so ist die 
Ehe als von Anfang an gültig anzusehen. Diese Vorschrift findet 
keine Anwendung, wenn bei dem Ablaufe der zehn Jahre oder zur 
Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist. 
Artikel 41. 
Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staats- 
angehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 355) wird dahin geändert: 
I. An die Stelle des §. 11 treten folgende Vorschriften: 
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, insofern 
nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau 
und auf diejenigen minderjährigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung 
dem Aufgenommenen oder Naturalisirten kraft elterlicher Gewalt 
zusteht. Ausgenommen sind Töchter, die verheirathet sind oder ver- 
heirathet gewesen sind. 
II. Als §. 14 a werden folgende Vorschriften eingestellt. 
Die Entlassung eines Staatsangehörigen, der unter elterlicher 
Gewalt oder Vormundschaft steht, kann von dem gesetzlichen Vertreter 
nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts beantragt werden. 
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, 
wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich 
kraft elterlicher Gewalt für ein Kind beantragt. Erstreckt sich der 
Wirkungskreis eines der Mutter bestellten Beistandes auf die Sorge 
für die Person des Kindes, so bedarf die Mutter in einem solchen 
Falle der Genehmigung des Beistandes zu dem Antrag auf Entlassung 
des Kindes. 
III. An die Stelle des §. 19 treten folgende Vorschriften: 
Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme 
gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren 
gesetzliche Vertretung dem Entlassenen kraft elterlicher Gewalt zusteht. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Töchter, die ver- 
heirathet sind oder verheirathet gewesen sind, sowie auf Kinder, die 
unter der elterlichen Gewalt der Mutter stehen, falls die Mutter zu 
dem Antrage auf Entlassung der Kinder nach §. 14a Abs. 2 Satz 2 
der Genehmigung des Beistandes bedarf.
	        
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