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Person geschlossen wird, ist wegen Formmangels nur dann nichtig,
wenn bei der Eheschließung die im §. 7 vorgeschriebene Form nicht
beobachtet worden ist.
Ist die Ehe in das Heirathsregister eingetragen worden und
haben die Ehegatten nach der Eheschließung zehn Jahre oder, falls
einer von ihnen vorher gestorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch
mindestens drei Jahre als Ehegatten mit einander gelebt, so ist die
Ehe als von Anfang an gültig anzusehen. Diese Vorschrift findet
keine Anwendung, wenn bei dem Ablaufe der zehn Jahre oder zur
Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.
Artikel 41.
Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staats-
angehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 355) wird dahin geändert:
I. An die Stelle des §. 11 treten folgende Vorschriften:
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, insofern
nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau
und auf diejenigen minderjährigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung
dem Aufgenommenen oder Naturalisirten kraft elterlicher Gewalt
zusteht. Ausgenommen sind Töchter, die verheirathet sind oder ver-
heirathet gewesen sind.
II. Als §. 14 a werden folgende Vorschriften eingestellt.
Die Entlassung eines Staatsangehörigen, der unter elterlicher
Gewalt oder Vormundschaft steht, kann von dem gesetzlichen Vertreter
nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts beantragt werden.
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich,
wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich
kraft elterlicher Gewalt für ein Kind beantragt. Erstreckt sich der
Wirkungskreis eines der Mutter bestellten Beistandes auf die Sorge
für die Person des Kindes, so bedarf die Mutter in einem solchen
Falle der Genehmigung des Beistandes zu dem Antrag auf Entlassung
des Kindes.
III. An die Stelle des §. 19 treten folgende Vorschriften:
Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme
gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren
gesetzliche Vertretung dem Entlassenen kraft elterlicher Gewalt zusteht.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Töchter, die ver-
heirathet sind oder verheirathet gewesen sind, sowie auf Kinder, die
unter der elterlichen Gewalt der Mutter stehen, falls die Mutter zu
dem Antrage auf Entlassung der Kinder nach §. 14a Abs. 2 Satz 2
der Genehmigung des Beistandes bedarf.