Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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IV. An die Stelle des §. 21 Abs. 2 treten folgende Vorschriften: 
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt 
sich zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetz- 
liche Vertretung dem Ausgetretenen kraft elterlicher Gewalt zusteht, 
soweit sich die Ehefrau oder die Kinder bei dem Ausgetretenen 
befinden. Ausgenommen sind Töchter, die verheirathet sind oder 
verheirathet gewesen sind. 
Artikel 42. 
Das Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatze für die bei dem 
Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. herbeigeführten Tödtungen und Körper- 
verletzungen, vom 7. Juni 1871 (Reichs- Gesetzbl. S. 207) wird dahin geändert: 
I. An die Stelle des §. 3 treten folgende Vorschriften: 
§. 3. 
Im Falle der Tödtung ist der Schadenersatz (§§. 1 und 2) 
durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Ver- 
mögensnachtheils zu leisten, den der Getödtete dadurch erlitten hat, 
daß während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder 
gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. 
Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung dem- 
jenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten 
zu tragen. 
Stand der Getödtete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten 
in einem Verhältnisse, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft 
Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden 
konnte, und ist dem Dritten in Folge der Tödtung das Recht auf 
den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten 
insoweit Schadenersatz zu leisten, als der Getödtete während der 
muthmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts 
verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann 
ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch 
nicht geboren war. 
§. 3a. 
Im Falle einer Körperverletzung ist der Schadenersatz (§§. 1 
und 2) durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögens- 
nachtheils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß in Folge 
der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit auf- 
gehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein- 
getreten ist.
	        
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