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Artikel 44.
Die Vorschriften des §. 44 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874
(Reichs-Gesetzbl. S. 45) finden entsprechende Anwendung auf Personen, die zur
Besatzung eines in Dienst gestellten Schiffes der Kaiserlichen Marine gehören, solange
das Schiff sich außerhalb eines inländischen Hafens befindet oder die Personen als
Kriegsgefangene oder Geißeln in der Gewalt des Feindes sind, ingleichen auf andere
an Bord eines solchen Schiffes genommene Personen, solange das Schiff sich außerhalb
eines inländischen Hafens befindet und die Personen an Bord sind. Die Frist, mit
deren Ablaufe die letztwillige Verfügung ihre Gültigkeit verliert, beginnt mit dem
Zeitpunkt, in welchem das Schiff in einen inländischen Hafen zurückkehrt oder der
Verfügende aufhört, zu dem Schiffe zu gehören, oder als Kriegsgefangener oder Geißel
aus der Gewalt des Feindes entlassen wird. Den Schiffen stehen die sonstigen Fahr-
zeuge der Kaiserlichen Marine gleich.
Artikel 45.
Der §. 45 Abs. 2 Satz 2 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-
Gesetzbl. S. 45) wird aufgehoben.
Artikel 46.
Das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung
vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) wird dahin geändert:
I. Die §§. 28 bis 40, 42, 43, 51 bis 53 werden aufgehoben.
II. An die Stelle der §§. 41, 44, 50, 55 treten folgende Vorschriften:
§. 41.
Für die Eheschließung sind die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs maßgebend.
§. 44.
Für die Anordnung des vor der Eheschließung zu erlassenden Auf-
gebots ist jeder Standesbeamte zuständig, vor dem nach §. 1320
des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Ehe geschlossen werden darf.
§. 50.
Der Standesbeamte soll ohne Aufgebot die Eheschließung nur
vornehmen, wenn ihm ärztlich bescheinigt wird, daß die lebens-
gefährliche Erkrankung eines der Verlobten den Aufschub der Ehe-
schließung nicht gestattet.
§. 55.
Ist eine Ehe für nichtig erklärt, ist in einem Rechtsstreite, der
die Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens einer Ehe