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zwischen den Parteien zum Gegenstande hat, das Nichtbestehen der
Ehe festgestellt, ist eine Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten auf-
gelöst oder ist nach §. 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die eheliche
Gemeinschaft aufgehoben, so ist dies am Rande der über die Ehe-
schließung bewirkten Eintragung zu vermerken.
Wird die eheliche Gemeinschaft nach der Aufhebung wieder-
hergestellt, so ist dies auf Antrag am Rande zu vermerken.
III. Der §. 67 erhält folgenden Absatz 2:
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Geistliche
oder der Religionsdiener im Falle einer lebensgefährlichen, einen
Aufschub nicht gestattenden Erkrankung eines der Verlobten zu den
religiösen Feierlichkeiten der Eheschließung schreitet.
IV. Im §. 69 werden die Worte: "in diesem Gesetze" ersetzt durch die Worte:
"in diesem Gesetze und in dem Bürgerlichen Gesetzbuche". .
V. Im §. 75 Abs. 1 werden die Worte: "nach den Vorschriften dieses Ge-
setzes" ersetzt durch die Worte:
"nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs".
Artikel 47.
Der Artikel 3 des Gesetzes, betreffend den Wucher, vom 24. Mai 1880 (Reichs-
Gesetzbl. S. 109) in der Fassung des Artikel II des Gesetzes, betreffend Ergänzung der
Bestimmungen über den Wucher, vom 19. Juni 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 197)
wird aufgehoben.
Artikel 48.
Der §. 16 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und
Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung, vom 20. April 1881 (Reichs-Gesetzbl.
S. 85) wird aufgehoben.
Artikel 49.
Der §. 18 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen
und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom
17. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 237) wird aufgehoben.
Artikel 50.
Der §. 9 des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891
(Reichs. Gesetzbl. S. 321) wird dahin geändert:
Eine Ehefrau wird zu Anträgen ohne Zustimmung des Ehe-
mannes zugelassen.
Die Ehefrau bedarf der Zustimmung des Ehemannes, wenn ein
Vermerk zu dessen Gunsten eingetragen ist. Ein solcher Vermerk ist
Reichs-Gesetzbl. 1896. 90