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Findet nach diesen Vorschriften ein Vertheilungsverfahren statt, so ist die Ent-
schädigung auf Ersuchen des für das Verfahren zuständigen Gerichts an dieses zu
leisten, soweit sie zur Zeit der Stellung des Ersuchens noch aussteht.
Die Vorschrift des §. 37 desselben Gesetzes wird dahin geändert:
Ist das Grundstück mit einem Rechte belastet, welches durch die Be-
schränkung des Eigenthums beeinträchtigt wird, so kann der Berechtigte
bis zum Ablauf eines Monats, nachdem ihm der Eigenthümer die Be-
schränkung des Eigenthums mitgetheilt hat, die Eröffnung des Vertheilungs-
verfahrens beantragen.
Dritter Abschnitt.
Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen.
Artikel 55.
Die privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten außer Kraft, soweit
nicht in dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder in diesem Gesetz ein Anderes bestimmt ist.
Artikel 56.
Unberührt bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge, die ein Bundesstaat
mit einem ausländischen Staate vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
geschlossen hat.
Artikel 57.
In Ansehung der Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen Familien
sowie der Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern finden die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nur insoweit Anwendung, als nicht besondere Vorschriften
der Hausverfassungen oder der Landesgesetze abweichende Bestimmungen enthalten.
Das Gleiche gilt in Ansehung der Mitglieder des vormaligen Hannoverschen
Königshauses, des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen
Fürstenhauses.
Artikel 58.
In Ansehung der Familienverhältnisse und der Güter derjenigen Häuser, welche
vormals reichsständisch gewesen und seit 1806 mittelbar geworden sind oder welche
diesen Häusern bezüglich der Familienverhältnisse und der Güter durch Beschluß der
vormaligen deutschen Bundesversammlung oder vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs durch Landesgesetz gleichgestellt worden sind, bleiben die Vorschriften der
Landesgesetze und nach Maßgabe der Landesgesetze die Vorschriften der Hausverfassungen
unberührt.
Das Gleiche gilt zu Gunsten des vormaligen Reichsadels und derjenigen Familien
des landsässigen Adels, welche vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
dem vormaligen Reichsadel durch Landesgesetz gleichgestellt worden sind
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