ausgeübt werden darf, für den auf dem anderen Grundstück angerichteten
Wildschaden auch dann haftet, wenn er die ihm angebotene Pachtung der
Jagd abgelehnt hat;
4. der Wildschaden, der an Gärten, Obstgärten, Weinbergen, Baumschulen
und einzelstehenden Bäumen angerichtet wird, dann nicht zu ersetzen ist,
wenn die Herstellung von Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter
gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen;
5. die Verpflichtung zum Schadensersatz im Falle des §. 835 Abs. 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichend bestimmt wird;
6. die Gemeinde an Stelle der Eigenthümer der zu einem Jagdbezirke ver-
einigten Grundstücke zum Ersatze des Wildschadens verpflichtet und zum
Rückgriff auf die Eigenthümer berechtigt ist oder an Stelle der Eigenthümer
oder des Verbandes der Eigenthümer oder der Gemeinde oder neben ihnen
der Jagdpächter zum Ersatze des Schadens verpflichtet ist;
7. der zum Ersatze des Wildschadens Verpflichtete Erstattung des geleisteten
Ersatzes von demjenigen verlangen kann, welcher in einem anderen Bezirke
zur Ausübung der Jagd berechtigt ist.
Artikel 72.
Besteht in Ansehung eines Grundstücks ein zeitlich nicht begrenztes Nutzungs-
recht, so finden die Vorschriften des §. 835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Verpflichtung zum Ersatze des Wildschadens mit der Maßgabe Anwendung, daß an
die Stelle des Eigenthümers der Nutzungsberechtigte tritt.
Artikel 73.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Regalien.
Artikel 74.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Zwangsrechte, Bann-
rechte und Realgewerbeberechtigungen.
Artikel 75.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Versicherungs-
recht angehören, soweit nicht in dem Bürgerlichen Gesetzbuche besondere Bestimmungen
getroffen sind.
Artikel 76.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Verlagsrecht
angehören.
Artikel 77.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Haftung des
Staates, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände (Provinzial-, Kreis-, Amts-