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Artikel 96.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über einen mit der Ueber-
lassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts., Altentheils-
oder Auszugsvertrag, soweit sie das sich aus dem Vertrag ergebende Schuldverhältniß
für den Fall regeln, daß nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.
Artikel 97.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Eintragung
von Gläubigern des Bundesstaats in ein Staatsschuldbuch und die aus der Ein-
tragung sich ergebenden Rechtsverhältnisse, insbesondere die Uebertragung und Belastung
einer Buchforderung, regeln.
Soweit nach diesen Vorschriften eine Ehefrau berechtigt ist, selbständig Anträge
zu stellen, ist dieses Recht ausgeschlossen, wenn ein Vermerk zu Gunsten des Ehe-
manns im Schuldbuch eingetragen ist. Ein solcher Vermerk ist einzutragen, wenn
die Ehefrau oder mit ihrer Zustimmung der Ehemann die Eintragung beantragt.
Die Ehefrau ist dem Ehemanne gegenüber zur Ertheilung der Zustimmung verpflichtet,
wenn sie nach dem unter ihnen bestehenden Güterstand über die Buchforderung nur
mit Zustimmung des Ehemanns verfügen kann.
Artikel 98.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Rückzahlung oder
Umwandlung verzinslicher Staatsschulden, für die Inhaberpapiere ausgegeben oder
die im Staatsschuldbuch eingetragen sind.
Artikel 99.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die öffentlichen Spar-
kassen, unbeschadet der Vorschriften des §. 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Anlegung von Mündelgeld.
Artikel 100.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen bei Schuld-
verschreibungen auf den Inhaber, die der Bundesstaat oder eine ihm angehörende
Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes ausstellt:
1. die Gültigkeit der Unterzeichnung von der Beobachtung einer besonderen.
Form abhängt, auch wenn eine solche Bestimmung in die Urkunde nicht
aufgenommen ist;
2. der im §. 804 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Anspruch
ausgeschlossen ist, auch wenn die Ausschließung in dem Zins- oder
Rentenscheine nicht bestimmt ist.