Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Artikel 101. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Bundesstaat 
oder ihm angehörende Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen 
Rechtes abweichend von der Vorschrift des §. 806 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs verpflichten, die von ihnen ausgestellten, auf den Inhaber lautenden Schuld- 
verschreibungen auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umzuschreiben, sowie 
die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die sich aus der Umschreibung einer solchen 
Schuldverschreibung ergebenden Rechtsverhältnisse, mit Einschluß der Kraftlos- 
erklärung, regeln. 
Artikel 102. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Kraftloserklärung 
und die Zahlungssperre in Ansehung der im §. 807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
bezeichneten Urkunden. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für die Kraftlos- 
erklärung der im §. 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Urkunden ein 
anderes Verfahren als das Aufgebotsverfahren bestimmen. 
Artikel 103. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Staat 
sowie Verbände und Anstalten, die auf Grund des öffentlichen Rechtes zur Gewährung 
von Unterhalt verpflichtet sind, Ersatz der für den Unterhalt gemachten Aufwendungen 
von der Person, welcher sie den Unterhalt gewährt haben, sowie von denjenigen 
verlangen können, welche nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter- 
haltspflichtig waren. 
Artikel 104. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über den Anspruch auf 
Rückerstattung mit Unrecht erhobener öffentlicher Abgaben oder Kosten eines Verfahrens. 
Artikel 105. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Unter- 
nehmer eines Eisenbahnbetriebs oder eines anderen mit gemeiner Gefahr verbundenen 
Betriebs für den aus dem Betrieb entstehenden Schaden in weiterem Umfang als 
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs verantwortlich ist. 
Artikel 106. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen, wenn ein 
dem öffentlichen Gebrauche dienendes Grundstück zu einer Anlage oder zu einem 
Betriebe benutzt werden darf, der Unternehmer der Anlage oder des Betriebs für 
den Schaden verantwortlich ist, der bei dem öffentlichen Gebrauche des Grundstücks 
durch die Anlage oder den Betrieb verursacht wird. 
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