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Artikel 107.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Verpflichtung zum
Ersatze des Schadens, der durch das Zuwiderhandeln gegen ein zum Schutze von
Grundstücken erlassenes Strafgesetz verursacht wird.
Artikel 108.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Verpflichtung zum
Ersatze des Schadens, der bei einer Zusammenrottung, einem Auflauf oder einem
Aufruhr entsteht.
Artikel 109.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die im öffentlichen
Interesse erfolgende Entziehung, Beschädigung oder Benutzung einer Sache, Beschrän-
kung des Eigenthums und Entziehung oder Beschränkung von Rechten. Auf die nach
landesgesetzlicher Vorschrift wegen eines solchen Eingriffs zu gewährende Entschädigung
finden die Vorschriften der Artikel 52, 53 Anwendung, soweit nicht die Landesgesetze
ein Anderes bestimmen.
Artikel 110.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für den Fall, daß
zerstörte Gebäude in anderer Lage wiederhergestellt werden, die Rechte an den be-
theiligten Grundstücken regeln.
Artikel 111.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche im öffentlichen
Interesse das Eigenthum in Ansehung thatsächlicher Verfügungen beschränken.
Artikel 112.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Behandlung der
einem Eisenbahn- oder Kleinbahnunternehmen gewidmeten Grundstücke und sonstiger
Vermögensgegenstände als Einheit (Bahneinheit), über die Veräußerung und Belastung
einer solchen Bahneinheit oder ihrer Bestandtheile, insbesondere die Belastung im Falle
der Ausstellung von Theilschuldverschreibungen auf den Inhaber, und die sich dabei
ergebenden Rechtsverhältnisse sowie über die Liquidation zum Zwecke der Befriedigung
der Gläubiger, denen ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus den Bestandtheilen
der Bahneinheit zusteht.
Artikel 113.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zusammenlegung
von Grundstücken, über die Gemeinheitstheilung, die Regulirung der Wege, die Ordnung
der gutsherrlich bäuerlichen Verhältnisse sowie über die Ablösung, Umwandlung oder
Einschränkung von Dienstbarkeiten und Reallasten. Dies gilt insbesondere auch von
den Vorschriften, welche die durch ein Verfahren dieser Art begründeten gemeinschaft-