Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Artikel 107. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Verpflichtung zum 
Ersatze des Schadens, der durch das Zuwiderhandeln gegen ein zum Schutze von 
Grundstücken erlassenes Strafgesetz verursacht wird. 
Artikel 108. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Verpflichtung zum 
Ersatze des Schadens, der bei einer Zusammenrottung, einem Auflauf oder einem 
Aufruhr entsteht. 
Artikel 109. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die im öffentlichen 
Interesse erfolgende Entziehung, Beschädigung oder Benutzung einer Sache, Beschrän- 
kung des Eigenthums und Entziehung oder Beschränkung von Rechten. Auf die nach 
landesgesetzlicher Vorschrift wegen eines solchen Eingriffs zu gewährende Entschädigung 
finden die Vorschriften der Artikel 52, 53 Anwendung, soweit nicht die Landesgesetze 
ein Anderes bestimmen. 
Artikel 110. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für den Fall, daß 
zerstörte Gebäude in anderer Lage wiederhergestellt werden, die Rechte an den be- 
theiligten Grundstücken regeln. 
Artikel 111. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche im öffentlichen 
Interesse das Eigenthum in Ansehung thatsächlicher Verfügungen beschränken. 
Artikel 112. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Behandlung der 
einem Eisenbahn- oder Kleinbahnunternehmen gewidmeten Grundstücke und sonstiger 
Vermögensgegenstände als Einheit (Bahneinheit), über die Veräußerung und Belastung 
einer solchen Bahneinheit oder ihrer Bestandtheile, insbesondere die Belastung im Falle 
der Ausstellung von Theilschuldverschreibungen auf den Inhaber, und die sich dabei 
ergebenden Rechtsverhältnisse sowie über die Liquidation zum Zwecke der Befriedigung 
der Gläubiger, denen ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus den Bestandtheilen 
der Bahneinheit zusteht. 
Artikel 113. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zusammenlegung 
von Grundstücken, über die Gemeinheitstheilung, die Regulirung der Wege, die Ordnung 
der gutsherrlich bäuerlichen Verhältnisse sowie über die Ablösung, Umwandlung oder 
Einschränkung von Dienstbarkeiten und Reallasten. Dies gilt insbesondere auch von 
den Vorschriften, welche die durch ein Verfahren dieser Art begründeten gemeinschaft-
	        
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