— 631
lichen Angelegenheiten zum Gegenstande haben oder welche sich auf den Erwerb des
Eigenthums, auf die Begründung, Aenderung und Aufhebung von anderen Rechten
an Grundstücken und auf die Berichtigung des Grundbuchs beziehen.
Artikel 114.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen die dem
Staate oder einer öffentlichen Anstalt in Folge der Ordnung der gutsherrlich-bäuerlichen
Verhältnisse oder der Ablösung von Dienstbarkeiten, Reallasten oder der Oberlehns-
herrlichkeit zustehenden Ablösungsrenten und sonstigen Reallasten zu ihrer Begründung
und zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der
Eintragung bedürfen.
Artikel 115.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Belastung eines
Grundstücks mit gewissen Grunddienstbarkeiten oder beschränkten persönlichen Dienst-
barkeiten oder mit Reallasten untersagen oder beschränken, sowie die landesgesetzlichen
Vorschriften, welche den Inhalt und das Maß solcher Rechte näher bestimmen.
Artikel 116.
Die in den Artikeln 113 bis 115 bezeichneten landesgesetzlichen Vorschriften
finden keine Anwendung auf die nach den §§. 912, 916, 917 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu entrichtenden Geldrenten und auf die in den §§. 1021, 1022 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Unterhaltungspflichten.
Artikel 117.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Belastung eines
Grundstücks über eine bestimmte Werthgrenze hinaus untersagen.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Belastung eines
Grundstücks mit einer unkündbaren Hypothek oder Grundschuld untersagen oder
die Ausschließung des Kündigungsrechts des Eigenthümers bei Hypothekenforderungen
und Grundschulden zeitlich beschränken und bei Rentenschulden nur für eine kürzere
als die im §. 1202 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Zeit zulassen.
Artikel 118.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche einer Geldrente,
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die dem Staate oder einer öffentlichen
Anstalt wegen eines zur Verbesserung des belasteten Grundstücks gewährten Darlehens
zusteht, den Vorrang vor anderen Belastungen des Grundstücks einräumen. Zu
Gunsten eines Dritten finden die Vorschriften der §§. 892, 893 des Burgerlichen
Gesetzbuchs Anwendung.
Artikel 119.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche
1. die Veräußerung eines Grundstücks beschränken;