Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 631 
lichen Angelegenheiten zum Gegenstande haben oder welche sich auf den Erwerb des 
Eigenthums, auf die Begründung, Aenderung und Aufhebung von anderen Rechten 
an Grundstücken und auf die Berichtigung des Grundbuchs beziehen. 
Artikel 114. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen die dem 
Staate oder einer öffentlichen Anstalt in Folge der Ordnung der gutsherrlich-bäuerlichen 
Verhältnisse oder der Ablösung von Dienstbarkeiten, Reallasten oder der Oberlehns- 
herrlichkeit zustehenden Ablösungsrenten und sonstigen Reallasten zu ihrer Begründung 
und zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der 
Eintragung bedürfen. 
Artikel 115. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Belastung eines 
Grundstücks mit gewissen Grunddienstbarkeiten oder beschränkten persönlichen Dienst- 
barkeiten oder mit Reallasten untersagen oder beschränken, sowie die landesgesetzlichen 
Vorschriften, welche den Inhalt und das Maß solcher Rechte näher bestimmen. 
Artikel 116. 
Die in den Artikeln 113 bis 115 bezeichneten landesgesetzlichen Vorschriften 
finden keine Anwendung auf die nach den §§. 912, 916, 917 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs zu entrichtenden Geldrenten und auf die in den §§. 1021, 1022 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Unterhaltungspflichten. 
Artikel 117. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Belastung eines 
Grundstücks über eine bestimmte Werthgrenze hinaus untersagen. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Belastung eines 
Grundstücks mit einer unkündbaren Hypothek oder Grundschuld untersagen oder 
die Ausschließung des Kündigungsrechts des Eigenthümers bei Hypothekenforderungen 
und Grundschulden zeitlich beschränken und bei Rentenschulden nur für eine kürzere 
als die im §. 1202 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Zeit zulassen. 
Artikel 118. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche einer Geldrente, 
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die dem Staate oder einer öffentlichen 
Anstalt wegen eines zur Verbesserung des belasteten Grundstücks gewährten Darlehens 
zusteht, den Vorrang vor anderen Belastungen des Grundstücks einräumen. Zu 
Gunsten eines Dritten finden die Vorschriften der §§. 892, 893 des Burgerlichen 
Gesetzbuchs Anwendung. 
Artikel 119. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche 
1. die Veräußerung eines Grundstücks beschränken;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.