Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

634 
meinschaftsverhältniß näher bestimmen, die Anwendung der §§. 749 bis 751 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließen und für den Fall des Konkurses über das Ver- 
mögen eines Miteigenthümers dem Konkursverwalter das Recht, die Aufhebung der 
Gemeinschaft zu verlangen, versagen. 
Artikel 132. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Kirchenbaulast 
und die Schulbaulast. 
Artikel 133. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Recht zur Be- 
nutzung eines Platzes in einem dem öffentlichen Gottesdienste gewidmeten Gebäude 
oder auf einer öffentlichen Begräbnißstätte. 
Artikel 134. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die religiöse Er- 
ziehung der Kinder. 
Artikel 135. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zwangserziehung 
Minderjähriger. Die Zwangserziehung ist jedoch, unbeschadet der Vorschriften der 
§§. 55, 56 des Strafgesetzbuchs nur zulässig, wenn sie von dem Vormundschaftsgericht 
angeordnet wird. Die Anordnung kann außer den Fällen der §§. 1666, 1838 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs nur erfolgen, wenn die Zwangserziehung zur Verhütung des 
völligen sittlichen Verderbens nothwendig ist. 
Die Landesgesetze können die Entscheidung darüber, ob der Minderjährige, dessen 
Zwangserziehung angeordnet ist, in einer Familie oder in einer Erziehungs- oder 
Besserungsanstalt unterzubringen sei, einer Verwaltungsbehörde übertragen, wenn die 
Unterbringung auf öffentliche Kosten zu erfolgen hat. 
Artikel 136. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen 
1. der Vorstand einer unter staatlicher Verwaltung oder Aufsicht stehenden 
Erziehungs- oder Verpflegungsanstalt oder ein Beamter alle oder einzelne 
Rechte und Pflichten eines Vormundes für diejenigen Minderjährigen hat, 
welche in der Anstalt oder unter der Aufsicht des Vorstandes oder des 
Beamten in einer von ihm ausgewählten Familie oder Anstalt erzogen 
oder verpflegt werden, und der Vorstand der Anstalt oder der Beamte 
auch nach der Beendigung der Erziehung oder der Verpflegung bis zur 
Volljährigkeit des Mündels diese Rechte und Pflichten behält, unbeschadet 
der Befugniß des Vormundschaftsgerichts, einen anderen Vormund zu be- 
stellen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.