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meinschaftsverhältniß näher bestimmen, die Anwendung der §§. 749 bis 751 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließen und für den Fall des Konkurses über das Ver-
mögen eines Miteigenthümers dem Konkursverwalter das Recht, die Aufhebung der
Gemeinschaft zu verlangen, versagen.
Artikel 132.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Kirchenbaulast
und die Schulbaulast.
Artikel 133.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Recht zur Be-
nutzung eines Platzes in einem dem öffentlichen Gottesdienste gewidmeten Gebäude
oder auf einer öffentlichen Begräbnißstätte.
Artikel 134.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die religiöse Er-
ziehung der Kinder.
Artikel 135.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zwangserziehung
Minderjähriger. Die Zwangserziehung ist jedoch, unbeschadet der Vorschriften der
§§. 55, 56 des Strafgesetzbuchs nur zulässig, wenn sie von dem Vormundschaftsgericht
angeordnet wird. Die Anordnung kann außer den Fällen der §§. 1666, 1838 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nur erfolgen, wenn die Zwangserziehung zur Verhütung des
völligen sittlichen Verderbens nothwendig ist.
Die Landesgesetze können die Entscheidung darüber, ob der Minderjährige, dessen
Zwangserziehung angeordnet ist, in einer Familie oder in einer Erziehungs- oder
Besserungsanstalt unterzubringen sei, einer Verwaltungsbehörde übertragen, wenn die
Unterbringung auf öffentliche Kosten zu erfolgen hat.
Artikel 136.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen
1. der Vorstand einer unter staatlicher Verwaltung oder Aufsicht stehenden
Erziehungs- oder Verpflegungsanstalt oder ein Beamter alle oder einzelne
Rechte und Pflichten eines Vormundes für diejenigen Minderjährigen hat,
welche in der Anstalt oder unter der Aufsicht des Vorstandes oder des
Beamten in einer von ihm ausgewählten Familie oder Anstalt erzogen
oder verpflegt werden, und der Vorstand der Anstalt oder der Beamte
auch nach der Beendigung der Erziehung oder der Verpflegung bis zur
Volljährigkeit des Mündels diese Rechte und Pflichten behält, unbeschadet
der Befugniß des Vormundschaftsgerichts, einen anderen Vormund zu be-
stellen;