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2. die Vorschriften der Nr. 1 bei unehelichen Minderjährigen auch dann
gelten, wenn diese unter der Aufsicht des Vorstandes oder des Beamten
in der mütterlichen Familie erzogen oder verpflegt werden;
3. der Vorstand einer unter staatlicher Verwaltung oder Aufsicht stehenden
Erziehungs- oder Verpflegungsanstalt oder ein von ihm bezeichneter An-
gestellter der Anstalt oder ein Beamter vor den nach §. 1776 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs als Vormünder berufenen Personen zum Vormunde der
in Nr. 1, 2 bezeichneten Minderjährigen bestellt werden kann;
4. im Falle einer nach den Vorschriften der Nr. 1 bis 3 stattfindenden Be-
vormundung ein Gegenvormund nicht zu bestellen ist und dem Vormunde
die nach §. 1852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Befreiungen zu-
stehen.
Artikel 137.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Grundsätze, nach
denen in den Fällen des §. 1515 Abs. 2, 3 und der §§. 2049, 2312 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs der Ertragswerth eines Landguts festzustellen ist.
Artikel 138.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle
des §. 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Stelle des Fiskus eine Körperschaft,
Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes gesetzlicher Erbe ist.
Artikel 139.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen dem Fiskus
oder einer anderen juristischen Person in Ansehung des Nachlasses einer verpflegten
oder unterstützten Person ein Erbrecht, ein Pflichttheilsanspruch oder ein Recht auf
bestimmte Sachen zusteht.
Artikel 140.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen das Nach-
laßgericht auch unter anderen als den im §. 1960 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs bezeichneten Voraussetzungen die Anfertigung eines Nachlaßverzeichnisses sowie
bis zu dessen Vollendung die erforderlichen Sicherungsmaßregeln, insbesondere die
Anlegung von Siegeln, von Amtswegen anordnen kann oder soll.
Artikel 141.
Die Landesgesetze können bestimmen, daß für die Beurkundung von Rechts-
geschäften, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlicher oder
notarieller Beurkundung bedürfen, entweder nur die Gerichte oder nur die Notare
zuständig sind.
Reichs- Gesetzbl. 1896. 92