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Artikel 142.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche in Ansehung der
in dem Gebiete des Bundesstaats liegenden Grundstücke bestimmen, daß für die Be-
urkundung des im §. 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Vertrags sowie
für die nach §. 873 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Bindung der Betheiligten
erforderliche Beurkundung der Erklärungen außer den Gerichten und Notaren auch
andere Behörden und Beamte zuständig sind.
Artikel 143.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche in Ansehung der
in dem Gebiete des Bundesstaats liegenden Grundstücke bestimmen, daß die Einigung der
Parteien in den Fällen der §§. 925, 1015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs außer vor
dem Grundbuchamt auch vor Gericht, vor einem Notar, vor einer anderen Behörde
oder vor einem anderen Beamten erklärt werden kann.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen es bei der
Auflassung eines Grundstücks der gleichzeitigen Anwesenheit beider Theile nicht bedarf,
wenn das Grundstück durch ein Gericht oder einen Notar versteigert worden ist und
die Auflassung noch in dem Versteigerungstermine stattfindet.
Artikel 144.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die sachliche und
örtliche Zuständigkeit der Hinterlegungsstellen. Die Landesgesetze können bestimmen,
daß die Anlegung von Mündelgeld nach §. 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei
den Hinterlegungsstellen des Bundesstaats nicht stattfindet.
Artikel 145.
Die Landesgesetze können über die Hinterlegung nähere Bestimmungen treffen,
insbesondere den Nachweis der Empfangsberechtigung regeln und vorschreiben, daß
die hinterlegten Gelder und Werthpapiere gegen die Verpflichtung zur Rückerstattung
in das Eigenthum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt über-
gehen, daß der Verkauf der hinterlegten Sachen von Amtswegen angeordnet werden
kann sowie daß der Anspruch auf Rückerstattung mit dem Ablauf einer gewissen
Zeit oder unter sonstigen Voraussetzungen zu Gunsten des Fiskus oder der Hinter-
legungsanstalt erlischt. In den Fällen des §. 382, Pdes §. 1171 Abs. 3 und des
§. 1269 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muß dem Hinterleger die Rücknahme
des hinterlegten Betrags mindestens während eines Jahres von dem Zeitpunkt an ge-
stattet werden, mit welchem das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt.
Von einer gerichtlichen Anordnung kann die Hinterlegung nicht abhängig
gemacht werden.
Artikel 146.
Ist durch Landesgesetz bestimmt, daß die Hinterlegungsstellen auch andere
Sachen als Geld, Werthpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten anzu-