Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 637 — 
nehmen haben, so finden auf Schuldverhältnisse, die auf Leistung derartiger Sachen 
gerichtet sind, die Vorschriften der §§. 372 bis 382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
Anwendung. 
Artikel 147. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für die dem 
Vormundschaftsgericht oder dem Nachlaßgericht obliegenden Verrichtungen andere als 
gerichtliche Behörden zuständig sind. 
Sind durch Landesgesetz die Verrichtungen des Nachlaßgerichts einer anderen 
Behörde als einem Gericht übertragen, so ist für die Abnahme des im §. 2006 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Offenbarungseids das Amtsgericht zu- 
ständig, in dessen Bezirke die Nachlaßbehörde ihren Sitz hat. 
Artikel 148. 
Die Landesgesetze können die Zuständigkeit des Nachlaßgerichts zur Aufnahme 
des Inventars ausschließen. 
Artikel 149. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen bei der 
Errichtung einer Verfügung von Todeswegen der Richter an Stelle des Gerichts- 
schreibers oder der zwei Zeugen eine besonders dazu bestellte Urkundsperson zu- 
ziehen kann. 
Auf die Urkundsperson finden die Vorschriften der §§. 2234 bis 2236 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. 
Artikel 150. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle 
des §. 2249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Stelle des Vorstehers oder neben dem 
Vorsteher eine andere amtlich bestellte Person zuständig ist. 
Artikel 151. 
Durch die Vorschriften der §§. 2234 bis 2245, 2276 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs und des Artikel 149 dieses Gesetzes werden die allgemeinen Vorschriften 
der Landesgesetze über die Errichtung gerichtlicher oder notarieller Urkunden nicht 
berührt. Ein Verstoß gegen eine solche Vorschrift ist, unbeschadet der Vorschriften 
über die Folgen des Mangels der sachlichen Zuständigkeit, ohne Einfluß auf die 
Gültigkeit der Verfügung von Todeswegen. 
Artikel 152. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für die nicht nach 
den Vorschriften der Civilprozeßordnung zu erledigenden Rechtsstreitigkeiten die Vor- 
gänge bestimmen, mit denen die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
an die Klagerhebung und an die Rechtshängigkeit geknüpften Wirkungen eintreten. 
Soweit solche Vorschriften fehlen, finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung ent- 
sprechende Anwendung. 
92*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.