Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Artikel 171. 
Ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes Mieth-, 
Pacht- oder Dienstverhältniß bestimmt sich, wenn nicht die Kündigung nach dem 
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den ersten Termin erfolgt, für den sie 
nach den bisherigen Gesetzen zulässig ist, von diesem Termin an nach den Vorschriften 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Artikel 172. 
Wird eine Sache, die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
vermiethet oder verpachtet war, nach dieser Zeit veräußert oder mit einem Rechte 
belastet, so hat der Miether oder Pächter dem Erwerber der Sache oder des Rechtes 
gegenüber die im Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Rechte. Weitergehende Rechte 
des Miethers oder Pächters, die sich aus den bisherigen Gesetzen ergeben, bleiben 
unberührt, unbeschadet der Vorschrift des Artikel 171. 
Artikel 173. 
Auf eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende 
Gemeinschaft nach Bruchtheilen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs Anwendung. 
Artikel 174. 
Von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an gelten für die vorher 
ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber die Vorschriften der §§. 798 bis 
800, 802, 804 und des §. 806 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bei den 
auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen sowie bei Zins-, Renten- 
und Gewinnantheilscheinen bleiben jedoch für die Kraftloserklärung und die Zahlungs- 
sperre die bisherigen Gesetze maßgebend. 
Die Verjährung der Ansprüche aus den vor dem Inkrafttreten des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber bestimmt sich, 
unbeschadet der Vorschriften des §. 802 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach den bis- 
herigen Gesetzen. 
Artikel 175. 
Für Zins-, Renten- und Gewinnantheilscheine, die nach dem Inkrafttreten 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ein vor dieser Zeit ausgestelltes Inhaberpapier aus- 
gegeben werden, sind die Gesetze maßgebend, welche für die vor dem Inkrafttreten 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgegebenen Scheine gleicher Art gelten. 
Artikel 176. 
Die Außerkurssetzung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber findet nach 
dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr statt. Eine vorher erfolgte
	        
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