Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Außerkurssetzung verliert mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ihre 
Wirkung. 
Artikel 177. 
Von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an gelten für vorher aus- 
gegebene Urkunden der im §. 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, 
sofern der Schuldner nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet 
ist, die Vorschriften des §. 808 Abs. 2 Satz 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und 
des Artikel 102 Abs. 2 dieses Gesetzes. 
Artikel 178. 
Ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängiges Ver- 
fahren, das die Kraftloserklärung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder 
einer Urkunde der im §. 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art oder die 
Zahlungssperre für ein solches Papier zum Gegenstande hat, ist nach den bisherigen 
Gesetzen zu erledigen. Nach diesen Gesetzen bestimmen sich auch die Wirkungen des 
Verfahrens und der Entscheidung. 
Artikel 179. 
Hat ein Anspruch aus einem Schuldverhältnisse nach den bisherigen Gesetzen 
durch Eintragung in ein öffentliches Buch Wirksamkeit gegen Dritte erlangt, so be- 
hält er diese Wirksamkeit auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Artikel 180. 
Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes 
Besitzverhältniß finden von dieser Zeit an, unbeschadet des Artikel 191, die Vor- 
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. 
Artikel 181. 
Auf das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende 
Eigenthum finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
Anwendung. 
Steht zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigenthum 
an einer Sache Mehreren nicht nach Bruchtheilen zu oder ist zu dieser Zeit ein Sonder- 
eigenthum an stehenden Erzeugnissen eines Grundstücks, insbesondere an Bäumen, 
begründet, so bleiben diese Rechte bestehen. 
Artikel 182. 
Das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende 
Stockwerkseigenthum bleibt bestehen. Das Rechtsverhältniß der Betheiligten unter 
einander bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.
	        
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