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Artikel 183.
Zu Gunsten eines Grundstücks, das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen
Gesetzbuchs mit Wald bestanden ist, bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche
die Rechte des Eigenthümers eines Nachbargrundstücks in Ansehung der auf der Grenze
oder auf dem Waldgrundstücke stehenden Bäume und Sträucher abweichend von den
Vorschriften des §. 910 und des §. 923 Abs. 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
stimmen, bis zur nächsten Verjüngung des Waldes in Kraft.
Artikel 184.
Rechte, mit denen eine Sache oder ein Recht zur Zeit des Inkrafttretens des
Bürgerlichen Gesetzbuchs belastet ist, bleiben mit dem sich aus den bisherigen Gesetzen
ergebenden Inhalt und Range bestehen, soweit sich nicht aus den Artikeln 192
bis 195 ein Anderes ergiebt. Von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
an gelten jedoch für ein Erbbaurecht die Vorschriften des §. 1017, für eine Grund-
dienstbarkeit die Vorschriften der §§. 1020 bis 1028 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Artikel 185.
Ist zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Ersitzung des
Eigenthums oder Nießbrauchs an einer beweglichen Sache noch nicht vollendet, so
finden auf die Ersitzung die Vorschriften des Artikel 169 entsprechende Anwendung.
Artikel 186.
Das Verfahren, in welchem die Anlegung der Grundbücher erfolgt, sowie der
Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch für einen Bezirk als angelegt anzusehen ist,
werden für jeden Bundesstaat durch landesherrliche Verordnung bestimmt.
Ist das Grundbuch für einen Bezirk als angelegt anzusehen, so ist die An-
legung auch für solche zu dem Bezirke gehörende Grundstücke, die noch kein Blatt
im Grundbuche haben, als erfolgt anzusehen, soweit nicht bestimmte Grundstücke durch
besondere Anordnung ausgenommen sind.
Artikel 187.
Eine Grunddienstbarkeit, die zu der Zeit besteht, zu welcher das Grundbuch
als angelegt anzusehen ist, bedarf zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem
öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung. Die Eintragung hat
jedoch zu erfolgen, wenn sie von dem Berechtigten oder von dem Eigenthümer
des belasteten Grundstücks verlangt wird; die Kosten sind von demjenigen zu tragen
und vorzuschießen, welcher die Eintragung verlangt.
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß die bestehenden Grunddienstbar-
keiten oder einzelne Arten zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen
Glauben des Grundbuchs bei der Anlegung des Grundbuchs oder später in das
Grundbuch eingetragen werden müssen. Die Bestimmung kann auf einzelne Grund-
buchbezirke beschränkt werden.
Reichs- Gesetzbl. 1896. 93