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dauernden Anlage verbunden ist, die für den Besitzschutz geltenden Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung, solange Dienstbarkeiten dieser Art
nach Artikel 128 oder Artikel 187 zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem
öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedürfen. Das Gleiche gilt
für Grunddienstbarkeiten anderer Art mit der Maßgabe, daß der Besitzschutz nur gewährt
wird, wenn die Dienstbarkeit in jedem der drei letzten Jahre vor der Störung mindestens
einmal ausgeübt worden ist.
Artikel 192.
Ein zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, an
einem Grundstücke bestehendes Pfandrecht gilt von dieser Zeit an als eine Hypothek,
für welche die Ertheilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist. Ist der Betrag
der Forderung, für die das Pfandrecht besteht, nicht bestimmt, so gilt das Pfand-
recht als Sicherungshypothek.
Ist das Pfandrecht dahin beschränkt, daß der Gläubiger Befriedigung aus
dem Grundstücke nur im Wege der Zwangsverwaltung suchen kann, so bleibt diese
Beschränkung bestehen.
Artikel 193.
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß ein Pfandrecht, welches nach
Artikel 192 nicht als Sicherungshypothek gilt, als Sicherungshypothek oder als eine
Hypothek gelten soll, für welche die Ertheilung des Hypothekenbriefs nicht aus-
geschlossen ist, und daß eine über das Pfandrecht ertheilte Urkunde als Hypotheken-
brief gelten soll.
Artikel 194.
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß ein Gläubiger, dessen Pfandrecht
zu der im Artikel 192 bezeichneten Zeit besteht, die Löschung eines im Range vor-
gehenden oder gleichstehenden Pfandrechts, falls dieses sich mit dem Eigenthum in einer
Person vereinigt, in gleicher Weise zu verlangen berechtigt ist, wie wenn zur Sicherung
des Rechtes auf Löschung eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen wäre.
Artikel 195.
Eine zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, be-
stehende Grundschuld gilt von dieser Zeit an als Grundschuld im Sinne des Bürger-
lichen Gesetzbuchs und eine über die Grundschuld ertheilte Urkunde als Grundschuldbrief.
Die Vorschrift des Artikel 192 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß eine zu der im Abs. 1 be-
zeichneten Zeit bestehende Grundschuld als eine Hypothek, für welche die Ertheilung
des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, oder als Sicherungshypothek gelten soll
und daß eine über die Grundschuld ertheilte Urkunde als Hypothekenbrief gelten soll.
Artikel 196.
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß auf ein an einem Grundstücke
bestehendes vererbliches und übertragbares Nutzungsrecht die sich auf Grundstücke be-
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