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ziehenden Vorschriften und auf den Erwerb eines solchen Rechtes die für den Erwerb
des Eigenthums an einem Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs Anwendung finden.
Artikel 197
In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen in Ansehung
solcher Grundstücke, bezüglich deren zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ein nicht unter den Artikel 63 fallendes bäuerliches Nutzungsrecht besteht,
nach der Beendigung des Nutzungsrechts ein Recht gleicher Art neu begründet werden
kann und der Gutsherr zu der Begründung verpflichtet ist.
Artikel 198.
Die Gültigkeit einer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ge-
schlossenen Ehe bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.
Eine nach den bisherigen Gesetzen nichtige oder ungültige Ehe ist als von Anfang
an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen
Gesetzbuchs noch als Ehegatten mit einander leben und der Grund, auf dem die
Nichtigkeit oder die Ungültigkeit beruht, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
die Nichtigkeit oder die Anfechtbarkeit der Ehe nicht zur Folge haben oder diese
Wirkung verloren haben würde. Die für die Anfechtung im Bürgerlichen Gesetzbuche
bestimmte Frist beginnt nicht vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Die nach den bisherigen Gesetzen erfolgte Ungültigkeitserklärung einer Ehe
steht der Nichtigkeitserklärung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche gleich.
Artikel 199.
Die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten
zu einander, insbesondere die
gegenseitige Unterhaltspflicht, bestimmen sich auch für die zur Zeit des Inkrafttretens
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen nach dessen Vorschriften.
Artikel 200.
Für den Güterstand einer zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetz-
buchs bestehenden Ehe bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend. Dies gilt insbesondere
auch von den Vorschriften über die erbrechtlichen Wirkungen des Güterstandes und
von den Vorschriften der französischen und der badischen Gesetze über das Verfahren bei
Vermögensabsonderungen unter Ehegatten.
Eine nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Regelung
des Güterstandes kann durch Ehevertrag auch dann getroffen werden, wenn nach den
bisherigen Gesetzen ein Ehevertrag unzulässig sein würde.
Soweit die Ehefrau nach den für den bisherigen Güterstand maßgebenden
Gesetzen in Folge des Güterstandes oder der Ehe in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
ist, bleibt diese Beschränkung in Kraft, solange der bisherige Güterstand besteht.