Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Artikel 206. 
Ist auf Grund der bisherigen Gesetze eine Ehe geschieden oder in Folge der 
Todeserklärung eines der Ehegatten aufgelöst oder ist auf Trennung der Ehegatten 
von Tisch und Bett erkannt worden, so bestimmen sich das Recht und die Pflicht 
der Eltern, für die Person der gemeinschaftlichen Kinder zu sorgen, nach den bisherigen 
Gesetzen; die Vorschriften des §. 1635 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und des §. 1636 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden jedoch Anwendung. 
Artikel 207. 
Inwieweit die Kinder aus einer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs geschlossenen nichtigen oder ungültigen Ehe als eheliche Kinder anzusehen sind 
und inwieweit der Vater und die Mutter die Pflichten und Rechte ehelicher Eltern 
haben, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen. 
Artikel 208. 
Die rechtliche Stellung eines vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs geborenen unehelichen Kindes bestimmt sich von dem Inkrafttreten des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften; für die Erforschung der Vaterschaft, 
für das Recht des Kindes, den Familiennamen des Vaters zu führen, sowie für 
die Unterhaltspflicht des Vaters bleiben jedoch die bisherigen Gesetze maßgebend. 
Inwieweit einem vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs außer- 
ehelich erzeugten Kinde aus einem besonderen Grunde, insbesondere wegen Erzeugung 
im Brautstande, die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes zukommt und inwieweit 
der Vater und die Mutter eines solchen Kindes die Pflichten und Rechte ehelicher 
Eltern haben, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen. 
Die Vorschriften des Abs. 1 gelten auch für ein nach den französischen oder 
den badischen Gesetzen anerkanntes Kind. 
Artikel 209. 
Inwieweit ein vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs legitimirtes 
oder an Kindesstatt angenommenes Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes 
hat und inwieweit der Vater und die Mutter die Pflichten und Rechte ehelicher 
Eltern haben, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen. 
Artikel 210 
Auf eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende 
Vormundschaft oder Pflegschaft finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs Anwendung. Ist die Vormundschaft wegen eines körperlichen 
Gebrechens angeordnet, so gilt sie als eine nach §. 1910 Abs. 1 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs angeordnete Pflegschaft. Ist die Vormundschaft wegen Geistesschwäche 
angeordnet, ohne daß eine Entmündigung erfolgt ist, so gilt sie als eine nach
	        
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