Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 58 — 
(Nr. 2293.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweine- 
pest und den Rothlauf der Schweine. Vom 4. März 1896. 
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes,  betreffend die Abwehr und 
Unterdrückung der Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 b.z.w. 1.Mai 1894    (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) 
bestimme ich: 
Für das Großherzoglich oldenburgische Fürstenthum Birkenfeld wird vom 
16. März d. J. ab bis auf Weiteres für die Schweineseuche, die 
Schweinepest und den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im 
Sinne des §. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt. 
Berlin, den 4. März 1896. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.