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(Nr. 2327.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des
Reichsheeres und des Auswärtigen Amts sowie der Reichs-Post- und Tele-
graphenverwaltung. Vom 22. Juli 1896.
Wir Wilhelm b von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche
in dem Nachtrage zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1896/97 zur
Bestreitung einmaliger Ausgaben der Verwaltung des Reichsheeres und des
Auswärtigen Amts sowie der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung mit
8 602 588 Mark vorgesehen sind, bis zur Höhe dieses Betrages im Wege des
Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er
zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den
Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu
verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.
§. 2.
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen-
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der
Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als vier
Jahre ausgegeben werden dürfen.
§. 3.
Von der in diesem Gesetze ertheilten Anleiheermächtigung ist nur insoweit
Gebrauch zu machen, als der im §. 1 aufgeführte Bedarfsbetrag nicht durch
Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden
regelmäßigen Einnahmen seine Deckung findet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“, Molde, den 22. Juli 1896.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.