Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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eines Nebenprotokolls in der fremden Sprache findet nicht statt; jedoch sollen 
Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit dies mit 
Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache erforderlich erscheint, auch in der fremden 
Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In den 
dazu geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu be- 
glaubigende Uebersetzung beigefügt werden. Die Zuziehung eines Dolmetschers 
kann unterbleiben, wenn die betheiligten Personen sämmtlich der fremden Sprache 
mächtig sind. 
§. 15. 
Dem Angeschuldigten steht in jedem Falle das Recht zu, sich zu ver- 
theidigen oder durch eine andere Militärperson vertheidigen zu lassen. Ist die 
Handlung mit dem Tode oder lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht, so muß 
ein Vertheidiger zugezogen werden. Die Vertheidigung darf nur zum gericht- 
lichen Protokoll oder mündlich vor dem Spruchgericht erfolgen. 
§. 16. 
Bietet die Führung der Untersuchung voraussichtlich keine Schwierigkeiten, 
und sind sowohl der Angeschuldigte als auch die Beweismittel und gegebenen- 
falls der Vertheidiger zur Hand, so kann der Gerichtsherr mit der Einleitung 
der förmlichen Untersuchung die Anordnung des Spruchgerichts verbinden. 
§. 17. 
In den Fällen des §. 16 findet mündliche Verhandlung vor dem Spruch- 
gericht statt. Der Angeschuldigte wird zunächst durch den Auditeur oder unter- 
suchungsführenden Offizier vernommen und, sofern dies nicht schon geschehen ist, 
über seine Vertheidigungsbefugnisse belehrt. Darauf folgen: die Beweiserhebung, 
der Vortrag des Auditeurs oder untersuchungsführenden Offiziers und die Ver- 
theidigung. Dem Angeschuldigten gebührt das letzte Wort. Die Aburtheilung 
schließt sich unmittelbar an. Sie erfolgt in Abwesenheit des Angeschuldigten und 
des Vertheidigers. Als Protokollführer wird eine durch Handschlag an Eidesstatt 
zu verpflichtende Militärperson zugezogen. Ueber die Verhandlung ist ein 
Protokoll aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden, von dem die Verhandlung 
führenden Auditeur oder Offizier und von dem Protokollführer zu unterschreiben 
ist. Dasselbe muß enthalten: 
den Ort und den Tag der Verhandlung; 
2. die Namen der Mitglieder des Gerichts, des Auditeurs oder unter- 
suchungsführenden Offiziers, des Protokollführers und des etwa zuge- 
zogenen Dolmetschers, sowie den Vermerk der Beeidigungen; 
3. die Namen der Angeschuldigten und ihrer Vertheidiger; 
4. die Namen der vernommenen Zeugen und Sachverständigen und den 
Vermerk über die stattgehabten Beeidigungen.
	        
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