Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 682 — 
Revidirter Abgabentarif 
für 
den Kaiser Wilhelm-Kanal. 
  
I. 
Für die Fahrt durch den Kaiser Wilhelm-Kanal werden von sämmtlichen Fahr- 
zeugen, mit Ausnahme der zur Kaiserlichen Marine und zur Kanalverwaltung 
gehörigen, Abgaben nach folgenden Sätzen erhoben: 
1. von beladenen Fahrzeugen: 
à) im allgemeinen Durchgangsverkehr: 
für die ersten 400 Registertons Netto je . ... . 60 Pfennig, 
für die überschießenden, bis einschließlich 600, 
Registertons Netto je. .. . . . . . .. . . . . . ... 40 
für die weiter überschießenden, bis einschließlich 
800, Registertons Netto je . .. . . . .. . . . ..    30  
für die weiter überschießenden Registertons 
Netto je .. .. . . . . .. .. . . .. .. . . . . . . . .. 20 
b) im deutschen Küstenfrachtverkehr (Gesetz vom 22. Mai 
1881 — Reichs-Gesetzbl. S. 97 —) bei einer Schiffs- 
größe bis zu 50 Registertons Netto einschließlich, für 
jede Registerton Netto 40 
2. von leeren oder in Ballast laufenden Fahrzeugen 
nach den um 20 Prozent verminderten Sätzen 
zu 1. 
3. Die geringste nach Nr. 1 und 2 für eine Fahrt zu ent- 
richtende Abgabe beträgt 
für die unter 1 b bezeichneten Fahrzeuge 6 Mark, 
im Uebriien 10 Mark 
4. An Schlepplohn zahlen außerdem 
Segelfahrzeuge bei Benutzung der ordnungsmäßigen 
Schleppzüge 
für die ersten 200 Registertons Netto je . ... . 40 Pfennig, 
für die überschießenden Registertonse 30
	        
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