— 682 —
Revidirter Abgabentarif
für
den Kaiser Wilhelm-Kanal.
I.
Für die Fahrt durch den Kaiser Wilhelm-Kanal werden von sämmtlichen Fahr-
zeugen, mit Ausnahme der zur Kaiserlichen Marine und zur Kanalverwaltung
gehörigen, Abgaben nach folgenden Sätzen erhoben:
1. von beladenen Fahrzeugen:
à) im allgemeinen Durchgangsverkehr:
für die ersten 400 Registertons Netto je . ... . 60 Pfennig,
für die überschießenden, bis einschließlich 600,
Registertons Netto je. .. . . . . . .. . . . . . ... 40
für die weiter überschießenden, bis einschließlich
800, Registertons Netto je . .. . . . .. . . . .. 30
für die weiter überschießenden Registertons
Netto je .. .. . . . . .. .. . . .. .. . . . . . . . .. 20
b) im deutschen Küstenfrachtverkehr (Gesetz vom 22. Mai
1881 — Reichs-Gesetzbl. S. 97 —) bei einer Schiffs-
größe bis zu 50 Registertons Netto einschließlich, für
jede Registerton Netto 40
2. von leeren oder in Ballast laufenden Fahrzeugen
nach den um 20 Prozent verminderten Sätzen
zu 1.
3. Die geringste nach Nr. 1 und 2 für eine Fahrt zu ent-
richtende Abgabe beträgt
für die unter 1 b bezeichneten Fahrzeuge 6 Mark,
im Uebriien 10 Mark
4. An Schlepplohn zahlen außerdem
Segelfahrzeuge bei Benutzung der ordnungsmäßigen
Schleppzüge
für die ersten 200 Registertons Netto je . ... . 40 Pfennig,
für die überschießenden Registertonse 30