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Artikel 10.
Im §. 44a Absatz 1 der Gewerbeordnung werden die Worte „Absatz 1
und 2“ gestrichen.
Artikel 11.
Dem Absatz 3 des §. 53 der Gewerbeordnung wird als zweiter Satz hin-
zugefügt:
Ist die Untersagung erfolgt, so kann die Landes-Centralbehörde oder
eine andere von ihr zu bestimmende Behörde die Wiederaufnahme des
Gewerbebetriebes gestatten, sofern seit der Untersagung mindestens ein
Jahr verflossen ist.
Artikel 12.
Im §. 56 der Gewerbeordnung werden im Absatz 2 hinter Ziffer 9 folgende
Bestimmungen als Ziffer 10 und 11 hinzugefügt:
10. Bäume aller Art, Sträucher, Schnitt-, Wurzel-Reben, Futtermittel und
Sämereien, mit Ausnahme von Gemüse- und Blumensamen
11. Schmucksachen, Bijouterien, Brillen und optische Instrumente.
Der dritte Absatz erhält folgende Fassung:
Ausgeschlossen vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen
im Umherziehen sind ferner:
12. Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in sitt-
licher oder religiöser Beziehung Aergerniß zu geben geeignet sind, oder
mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden,
oder in Lieferungen erscheinen, wenn nicht der Gesammtpreis auf jeder
einzelnen Lieferung an einer in die Augen fallenden Stelle bestimmt
verzeichnet ist.
Artikel 13.
Im §. 56a der Gewerbeordnung wird hinter Ziffer 3 folgende Bestimmung
hinzugefügt:
4. das Feilbieten von Waaren, sowie das Aufsuchen von Bestellungen
auf Waaren, wenn solche gegen Theilzahlungen unter dem Vorbehalt
veräußert werden, daß der Veräußerer wegen Nichterfüllung der dem
Erwerber obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurücktreten
kann (§§. 1 und 6 des Gesetzes, betreffend die Abzahlungsgeschäfte,
vom 16. Mai 1894).
Artikel 14.
Der §. 56b der Gewerbeordnung wird folgendermaßen abgeändert:
1. Der Absatz 1 erhält den Zusatz:
Die gleiche Befugniß steht den Landesregierungen für ihr Gebiet
oder Theile desselben hinsichtlich der im §. 56 Absatz 2 Ziffer 10 be-
zeichneten Gegenstände zu.