Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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2. Der Absatz 3 erhält die Fassung: 
Durch die Landesregierungen kann das Umherziehen mit Zucht- 
hengsten zur Deckung von Stuten untersagt werden. Desgleichen 
kann zur Abwehr oder Unterdrückung von Seuchen der Handel mit 
Rindvieh, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel im Umherziehen 
Beschränkungen unterworfen oder auf bestimmte Dauer untersagt werden. 
Artikel 15. 
Im §. 56c Absatz 1 der Gewerbeordnung erhält der zweite Satz fol- 
gende Fassung: 
Ausnahmen von diesem Verbote dürfen von der zuständigen Behörde 
zugelassen werden, hinsichtlich der Wanderversteigerungen jedoch nur bei 
Waaren, welche dem raschen Verderben ausgesetzt sind. 
Artikel 16. 
Im §. 57 Ziffer 3 der Gewerbeordnung sind nach dem Worte „Menschen“ 
die Worte einzuschalten: 
wegen Land- oder Hausfriedensbruchs, wegen Widerstands gegen die 
Staatsgewalt. 
Artikel 17. 
Ziffer 1 des §. 57a der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: 
I. wenn der Nachsuchende das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht 
vollendet hat. 
Im Falle der Nr. 1 ist dem Nachsuchenden der Wandergewerbe- 
schein zu ertheilen, wenn er der Ernährer einer Familie ist und bereits 
vier Jahre im Wandergewerbe thätig gewesen ist. 
Artikel 18. 
Ziffer 2 des §. 57b der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: 
2. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das 
Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das 
Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Hausfriedensbruchs, 
wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, wegen vorsätzlicher Brand- 
stiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungs- 
maßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krank- 
heiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einer 
Woche verurtheilt ist, und seit der Verbüßung der Strafe fünf Jahre 
noch nicht verflossen sind. 
Reichs-Gesetzbl. 1896. 101
	        
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