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2. Der Absatz 3 erhält die Fassung:
Durch die Landesregierungen kann das Umherziehen mit Zucht-
hengsten zur Deckung von Stuten untersagt werden. Desgleichen
kann zur Abwehr oder Unterdrückung von Seuchen der Handel mit
Rindvieh, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel im Umherziehen
Beschränkungen unterworfen oder auf bestimmte Dauer untersagt werden.
Artikel 15.
Im §. 56c Absatz 1 der Gewerbeordnung erhält der zweite Satz fol-
gende Fassung:
Ausnahmen von diesem Verbote dürfen von der zuständigen Behörde
zugelassen werden, hinsichtlich der Wanderversteigerungen jedoch nur bei
Waaren, welche dem raschen Verderben ausgesetzt sind.
Artikel 16.
Im §. 57 Ziffer 3 der Gewerbeordnung sind nach dem Worte „Menschen“
die Worte einzuschalten:
wegen Land- oder Hausfriedensbruchs, wegen Widerstands gegen die
Staatsgewalt.
Artikel 17.
Ziffer 1 des §. 57a der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:
I. wenn der Nachsuchende das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht
vollendet hat.
Im Falle der Nr. 1 ist dem Nachsuchenden der Wandergewerbe-
schein zu ertheilen, wenn er der Ernährer einer Familie ist und bereits
vier Jahre im Wandergewerbe thätig gewesen ist.
Artikel 18.
Ziffer 2 des §. 57b der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:
2. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das
Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das
Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Hausfriedensbruchs,
wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, wegen vorsätzlicher Brand-
stiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungs-
maßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krank-
heiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einer
Woche verurtheilt ist, und seit der Verbüßung der Strafe fünf Jahre
noch nicht verflossen sind.
Reichs-Gesetzbl. 1896. 101