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Artikel 19.
Dem §. 60b der Gewerbeordnung ist als Absatz 3 folgender Zusatz hin-
zuzufügen:
Das Feilbieten der im §. 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Gegen-
stände durch Kinder unter vierzehn Jahren kann von der Ortspolizei-
behörde verboten werden.
Artikel 20.
§. 105 b erhält als Absatz 3 folgenden Zusatz:
Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden auf die Beschäftigung
von Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern im Geschäftsbetriebe von
Konsum- und anderen Vereinen entsprechende Anwendung.
Artikel 21.
Die Ziffern 7a, 7b und 7d des §. 148 Absatz 1 der Gewerbeordnung er-
halten folgende Fassung:
7 a. wer dem §. 56 Absatz 1, Absatz 2 Ziffer 1 bis 5, 7 bis 11, Absatz 3,
§. 56 a oder §. 56 b zuwiderhandelt;
7 b. wer den Vorschriften der §§. 56c, 60a, 60 b Absatz 2 und 3 oder
60c Absatz 2 und 3 zuwiderhandelt;
7 d. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen Kinder unter vierzehn
Jahren zu gewerblichen Zwecken mit sich führt, oder zu dem nach
§. 42 b Absatz 5 verbotenen Gewerbebetriebe Kinder unter vierzehn Jahren
anleitet oder ausschickt.
Artikel 22.
Die Schauspielunternehmern zum Betriebe ihres Gewerbes bisher ertheilte
Erlaubniß gilt nur für das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebene Unternehmen.
Artikel 23.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1897 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 6. August 1896.
(L. S.) Wilhelm.
von Boeetticher.
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.