Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Artikel 8. 
Die §§. 80 bis 83 des Gesetzes vom 31. März 1873 finden auf die 
Beamten mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
1. Die Befugniß, in Gemäßheit des §. 81 Nr. 1 a. a. D. Geldstrafen 
bis zum höchsten zulässigen Betrage zu verhängen, steht auch den 
Gouverneuren und Landeshauptleuten gegenüber den ihnen unterstellten 
Beamten zu. 
2. Den Bezirksamtmännern sowie in Ostafrika dem Chef der Finanz- 
verwaltung und dem Zolldirektor steht die Befugniß zu, Geldstrafen 
bis zum Betrage von dreißig Mark gegen die ihnen unterstellten 
Beamten zu verhängen. 
3. Gegen richterliche Beamte können Ordnungsstrafen nur vom Reichs- 
kanzler verhängt werden. 
Artikel 9. 
Die im §. 85 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. März 1873 bezeichneten 
vorläufigen Maßregeln können von den im vorhergehenden Artikel unter Nr. 1 
und 2 genannten Beamten getroffen werden. 
Die §§. 86 bis 93 und 120 bis 123 desselben Gesetzes bleiben außer 
Anwendung. 
Die entscheidenden Disziplinarbehörden, welche je nach Bedürfniß zu- 
sammentreten, sind in erster Instanz die Disziplinarkammer für die Schutz- 
gebiete, in zweiter Instanz der Disziplinarhof für die Schutzgebiete, beide mit 
dem Sitze in Berlin. 
Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung von fünf, der Dis- 
ziplinarhof in der Besetzung von sieben Mitgliedern. Bei ersterer müssen der 
Vorsitzende und wenigstens zwei Beisitzer, bei letzterem der Vorsitzende und 
wenigstens drei Beisitzer in richterlicher Stellung in einem Bundesstaate sein. 
Die Mitglieder der Disziplinarkammer und des Disziplinarhofes werden 
für die Dauer der zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Reichs- oder 
Staatsämter vom Kaiser ernannt, sie werden für die Erfüllung der Obliegen- 
heiten ihres Amtes verpflichtet. In gleicher Weise werden für die Disziplinar- 
kammer zwei und für den Diszplinarhof vier stellvertretende Mitglieder ernannt. 
Die Geschäftsordnung bei den Disziplinarbehörden wird durch ein Regulativ 
bestimmt, welches der Disziplinarhof zu entwerfen und dem Reichskanzler zur 
Bestätigung einzureichen hat. 
Artikel 10. 
Die im §. 127, §. 128 Absatz 2, §. 131 des Gesetzes vom 31. März 1873 
der obersten Reichsbehörde übertragenen Befugnisse werden gegenüber den Beamten, 
welche eine Kaiserliche Bestallung erhalten haben, vom Reichskanzler, gegenüber 
den Bezirksrichtern in Ostafrika vom Oberrichter, gegenüber den übrigen Beamten
	        
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