Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

—  698  —
Artikel  3.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1897  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Wilhelmshöhe,  den  12.  August  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

 

(Nr.  2335.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Gesetz  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
  Gebrauch  von  Sprengstoffen.  Vom  11.  August  1896.

Auf  Grund  des  §.  1  Absatz  3  des  Gesetzes  gegen  den  verbrecherischen  und
gemeingefährlichen  Gebrauch  von  Sprengstoffen  vom  9.  Juni  1884  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  61)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,  daß  als  Sprengstoffe,  welche
vorzugsweise  als  Schießmittel  gebraucht  werden,  die  in  Ziffer  2  der  Bekanntmachung
  vom  16.  April  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  105)  bezeichneten  Plättchen-Gewehrpulver
  auch  dann  gelten  sollen,  wenn  die  einzelnen  Plättchen,  gleichviel

von  welcher  Länge  oder  Dicke  sie  sind,  nicht  mehr  als  1/6  Kubikmillimeter
Inhalt  haben.

Berlin,  den  11.  August  1896.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.