Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 705 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 33. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den 
Rothlauf der Schweine. S. 705. 
  
  
  
  
(Nr. 2341.) Bekanntmachung,  betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweine- 
pest und den Rothlauf der Schweine. Vom 2. Oktober 1896. 
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und                   23. Juni 1880 
Unterdrückung der Viehseuchen, vom 1. Mai 1894    (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) 
bestimme ich: 
Für den Großherzoglich sächsischen Amtsgerichtsbezirk Allstedt wird vom 
16. Oktober d. J. ab bis auf Weiteres für die Schweineseuche, die 
Schweinepest und den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im 
Sinne des §. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt. 
Berlin, den 2. Oktober 1896. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1896. 107 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Oktober 1896. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.